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Vernehmlassung 2012/3: Revision der Verordnungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse sowie mit Eisenbahnen und Seilbahnen - Einführung des Konformitätsbewertungssystems für Gefahrgutumschliessungen · 19 Seiten

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Inverkehrbringen von Gefahrgutumschliessungen 742.4xx

Anhang 3 (Art. 8 Abs. 1)

Pi-Kennzeichnung

Die folgende Pi-Kennzeichnung ist definiert in Artikel 15 der Richtlinie 2010/35 EU21. Die Abbildung hat informativen Charakter.

Die Pi-Kennzeichnung ist deutlich sichtbar, lesbar und dauerhaft auf den ortsbeweglichen Druckgeräten oder ihrem Kennzeichnungsschild sowie auf den abnehmbaren Teilen der nachfüllbaren ortsbeweglichen Druckgeräte anzubringen, die eine unmittelbare Sicherheitsfunktion haben.

Die Pi-Kennzeichnung ist anzubringen, bevor neue ortsbewegliche Druckgeräte oder abnehmbare Teile nachfüllbarer ortsbeweglicher Druckgeräte mit unmittelbarer Sicherheitsfunktion in Verkehr gebracht oder bereitgestellt werden.

Nach der Pi-Kennzeichnung ist die Kennnummer der Konformitätsbewertungsstelle anzugeben, die bei der erstmaligen Prüfung eingeschaltet wurde.

Die Kennnummer der Konformitätsbewertungsstelle ist entweder von ihr selbst oder nach ihren Anweisungen durch den Hersteller anzubringen.

Zusätzlich zu dem Datum der wiederkehrenden Prüfung oder gegebenenfalls der Zwischenprüfungen ist die Kennnummer der Konformitätsbewertungsstelle anzugeben, die für die wiederkehrende Prüfung zuständig ist.

21 Richtlinie 2010/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates 76/76/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG, Abl. L 165 vom 30.6.2010, S. 8.