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Vernehmlassung 2012/3: Revision der Verordnungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse sowie mit Eisenbahnen und Seilbahnen - Einführung des Konformitätsbewertungssystems für Gefahrgutumschliessungen · 19 Seiten
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742.4xx Eisenbahn
Anhang 4 (Art. 11)
Pflichten der Konformitätsbewertungsstellen
Konformitätsbewertungsstellen, die Konformitätsbewertungen, Neubewertungen der Konformität, wiederkehrende Prüfungen, Zwischenprüfungen und ausserordentliche Prüfungen von ortsbeweglichen Druckgeräten durchführen wollen, müssen den Pflichten nach folgenden Unterabschnitten des RID oder des ADR nachkommen:
a. 1.8.6.2 in Bezug auf ihre Arbeit;
b. 1.8.6.4 im Fall von Delegationen;
c. 1.8.6.5 in Bezug auf Meldepflichten.
Die übrigen Konformitätsbewertungsstellen müssen den Pflichten nach den Buchstaben a–c sinngemäss nachkommen.
Falls Konformitätsbewertungsstellen ähnlichen Bewertungs- und Prüftätigkeiten bei vergleichbaren Gefahrgutumschliessungen nachgehen, müssen sie sich gegenseitig einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse der Bewertungen und Prüfungen übermitteln.
Besondere Pflichten für Konformitätsbewertungsstellen, die durch das UVEK bezeichnet wurden:
a. Mitwirkung an der einschlägigen Normungsarbeit nach den Vorgaben des UVEK;
b. Mitwirkung an den Koordinationsveranstaltungen des BAV.