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Vernehmlassung 2012/3: Revision der Verordnungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse sowie mit Eisenbahnen und Seilbahnen - Einführung des Konformitätsbewertungssystems für Gefahrgutumschliessungen · 19 Seiten

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Inverkehrbringen von Gefahrgutumschliessungen 742.4xx

Anhang 5 (Art. 13)

Bezeichnung von Konformitätsbewertungsstellen durch das UVEK

Vorgehen

Eine Stelle mit Sitz in der Schweiz beantragt die Bezeichnung beim UVEK. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

a. eine Beschreibung der Tätigkeiten und Verfahren im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung, der Neubewertung der Konformität, den wiederkehrenden Prüfungen, den Zwischenprüfungen und den ausserordentlichen Prüfungen;

b. eine Beschreibung der Gefahrgutumschliessungen, deren Konformität die Stelle prüfen will;

c. eine Kopie der Verfügung der SAS, in der diese bescheinigt, dass die Stelle nach Artikel 13 akkreditiert ist;

d. Nachweise, dass die Stelle die Bedingungen für die Bezeichnung erfüllt;

e. eine Bestätigung, dass die Stelle ihre Pflichten nach Anhang 4 zur Kenntnis genommen hat und sich verpflichtet, diesen nachzukommen.

Das UVEK:

a. bezeichnet die Konformitätsbewertungsstelle mittels Verfügung;

b. führt ein öffentlich einsehbares Verzeichnis der bezeichneten Konformitätsbewertungsstellen;

c. meldet Konformitätsbewertungsstellen, die für Prüfungen an ortsbeweglichen Druckgeräten bezeichnet wurden, zur Anerkennung als Konformitätsbewertungsstelle im Rahmen des Abkommens vom 21. Juni 199922 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen.

Bedingungen

Eine Konformitätsbewertungsstelle muss:

a. über geeignetes, geschultes, sachkundiges und erfahrenes Personal verfügen, das seine technischen Aufgaben in zufriedenstellender Weise ausüben kann und das in eine zweckmässige Organisationsstruktur eingebunden ist;

22 SR 0. 946.526.81