Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/78: 06.441 Parlamentarische Initiative. Mehr Konsumentenschutz und weniger Missbräuche beim Telefonverkauf · 21 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 10Fedlex · Ergebnisbericht
Bericht Auswertung Vernehmlassung 06.441
Nach Ansicht einer Teilnehmerin sollte der Begriff "Fernabsatzgeschäft" durch "aktives Telefonabsatzgeschäft" ersetzt werden (Migros).
Zwei Teilnehmer machten den Vorschlag, in Abs. 1 den Ausschluss von Bagatellfällen bis CHF 100.-- vorzusehen und in einem neuen Abs. 4 die Rückgabepflicht im Widerrufsfall ausdrücklich vorzusehen ("... welche pro Vertrag den Betrag von CHF 100.-- übersteigen"; Abs. 4: "Wurde der Vertrag vom Anbieter bereits erfüllt, sind die erbrachten Leistungen vom Konsumenten nach Ausübung des Widerrufsrechts in ungebrauchtem Zustand zurückzugeben"; SDV, VSV).
6.2 Art. 40b Haustürgeschäft
Eine Teilnehmerin regte an, die Bst. a und b durch die synthetischere Regelung von Art. 8 Bst. a der EU-Richtlinie zu ersetzen (UNIL).
Eine Teilnehmerin schlug vor, von "Haustürverträgen und Geschäften ausserhalb des Geschäftsbetriebs" zu sprechen, da daraus einerseits eine präzisiere Terminologie zum Ausdruck komme und andererseits eine Angleichung an des EU-Recht resultiere (Uni ZH).
Eine Teilnehmerin vertrat die Ansicht, dass der Online-Handel jedenfalls unter die Ausnahme von Abs. 2 fallen müsse (Schweizer Medien).
Mehrere Teilnehmerinnen und Teilnehmer verlangten die Beibehaltung bzw. Ausweitung der bisherigen Ausnahme für den Fall, dass die Konsumentin oder der Konsument die Vertragsverhandlung ausdrücklich gewünscht hat (CP, Groupe Mutuel, Lehmann, Schweizer Medien, simsa, Swico). Zwei weitere Teilnehmer schlugen darüber hinaus vor, den Telefonverkauf durch eine entsprechende Ergänzung in dieser Bestimmung ausdrücklich zu regeln; gleichzeitig sollte die bisherige Ausnahme von Markt- und Messekäufen weiterhin aufgeführt werden (".. oder der Vertrag an einem Markt- oder Messestand, einem temporären oder mobilen Verkaufslokal zustande gekommen ist..."; SDV, VSV).
6.3 Art. 40c Fernabsatzgeschäft
Eine Teilnehmerin schlug die Terminologie "Fernkommunikationsvertrag" vor (Uni ZH).
Zwei Teilnehmer schlugen vor, in einem zusätzlichen Absatz den Fall einer Internet-Bestellung mit anschliessender Abholung in einem Verkaufslokal ausdrücklich zu regeln ("Nicht als Fernabsatzgeschäft gilt ein Vertrag, wenn der Konsument die Ware im Verkaufslokal oder einer Abholstelle des Anbieters entgegen nimmt und die Möglichkeit zur Prüfung vor Ort gegeben ist."; SDV, VSV).
Zwei Teilnehmerinnen und Teilnehmer kritisierten die im Bericht gemachten Ausführungen, wonach ein besonderes Vertriebs- oder Dienstleistungserbringungssystem, das von einem dritten Unternehmen (bspw. eine Online-Plattform) angeboten werde, erforderlich sei, damit ein Fernabsatzgeschäft vorliege, als unklar oder nicht sinnvoll (BE, Migros). Als sachgerechter wurde ein Abstellen auf einen systematischen bzw. regelmässigen Einsatz von Fernkommunikationsmittel vorgeschlagen (BE). Weiter wurde angeregt, dass die im Bericht erwähnte Einschränkung, wonach eine lediglich im Internet erfolgte Bestätigung eines im Geschäftsraum vollständig ausgehandelten Vertrags kein Fernabsatzgeschäft darstelle, im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck kommen sollte (" [...] ein Vertrag, der ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien oder ihrer Vertreter ausgehandelt und abgeschlossen wird [...]"); BE).