Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/78: 06.441 Parlamentarische Initiative. Mehr Konsumentenschutz und weniger Missbräuche beim Telefonverkauf · 21 Seiten

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Bericht Auswertung Vernehmlassung 06.441

Auf der einen Seite wurde die Regelung begrüsst, weil damit die Formerfordernisse gelockert würden (FDP).

Auf der anderen Seite wurde kritisiert, dass die neuen Bestimmungen neue Rückgabehürden für die Konsumentinnen und Konsumenten schaffen und gleichzeitig für die Anbieter neue Widerrufsprozesse erfordern würden, was insgesamt keinen genügenden Nutzen bringe (Ricardo). Ein Teilnehmer stellte die Kompatibilität der vorgeschlagenen Regelungen mit der EU-Richtlinie in Frage, was letztlich gerade im Widerspruch mit der beabsichtigten Harmonisierung stehe (Lehmann).

Weitere Teilnehmerinnen und Teilnehmer verlangten eine grundlegende Überarbeitung der Bestimmung und eine Regelung, wonach der Widerruf auch konkludent durch Rücksendung erfolgen könne (economiesuisse, SDV, Swiss Retail, VSV). Gleichzeitig sollte die Möglichkeit der Information über Widerrufsrechte mittels Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ausdrücklich festgehalten werden (SDV, VSV). Andere kritisierten die Bestimmung, weil sie eine Asymmetrie zwischen Anbieter einerseits und Konsumentinnen und Konsumenten andererseits bewirke; das Schrifterfordernis für den Widerruf müsse zudem beibehalten werden (Groupe Mutuel, Schweizer Medien, SDV, simsa, VSV).

Drei Teilnehmerinnen verlangten die Anpassung von Abs. 1 dahingehend, dass der Widerruf formlos erfolgen könne ("la révocation n'est soumise à aucune forme; elle peut être faite par actes concluants."; acsi, FRC, SKS).

Zwei Teilnehmer regten die Streichung von Abs. 2 an, weil sich deren Gehalt bereits aus Abs. 4 ergebe (BE) bzw. die Bestimmung nicht genügend verständlich sei (Swico).

6.11 Art. 40k Folgen

Verschiedene Teilnehmerinnen und Teilnehmer kritisierten die vorgeschlagene Lösung der anfänglichen Unwirksamkeit von Antrag bzw. Annahmeerklärung im Widerrufsfalle (acsi, EKK, FRC, SKS, UNIL, Uni ZH). Vier Teilnehmerinnen verlangten folgende Anpassung von Abs. 1 VE-OR: "La révocation entraîne l'invalidation du contrat.", weil die Rechtsfolgen gleich geregelt werden sollten wie im Falle eines Irrtums, einer Täuschung oder Furchterregung und damit gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts die Ungültigkeit des Vertrags (acsi, EKK, FRC, SKS). Eine Teilnehmerin schlug aus den gleichen Gründen ebenfalls eine Änderung der Formulierung vor ("La révocation a pour effet que le contrat est réputé non conclu"; UNIL). Gleichzeitig müsse die Formulierung von Abs. 1 mit der ganz unterschiedlichen Regelung von Art. 406e Abs. 1 VE-OR verglichen werden (EKK).

Eine Teilnehmerin bemängelte die vorgeschlagenen Regelungen zur Rückabwicklung, weil diese teilweise zu Unrecht zu einer ungleichen Behandlung von Leistung und Gegenleistung führten; so hätten die Konsumentin oder der Konsument im Widerrufsfall bei Sachleistung zwar angemessene Entschädigung im Gebrauchsfall zu leisten, jedoch keinen Anspruch auf Ersatz allfälliger Aufwendungen, hätte der Anbieter das Risiko von zufälligen Wertveränderung zu tragen, die Konsumentin oder der Konsument wiederum in der Regel die Rücksendungskosten. Demgegenüber habe der Anbieter bei Dienstleistungen lediglich Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und Aufwendungen, nicht aber auf ein Entgelt. (Uni ZH). Zwei Teilnehmerinnen hielten die vorgeschlagene Bestimmung von Abs. 2 für unklar (EKK, Uni GE). Nach anderer Ansicht sollten die Kosten der Rücksendung stets von der Konsumentin oder dem Konsumenten zu tragen sein, zumal der Verkäufer bereits die Versandkosten trage; daher sei auch die EU-Regelung unbillig (Uni GE, Swico). Zwei Teilnehmer schlugen sodann vor, für die Rückleistung eine Frist von sieben Tagen vorzusehen (SDV, VSV).