Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/78: 06.441 Parlamentarische Initiative. Mehr Konsumentenschutz und weniger Missbräuche beim Telefonverkauf · 21 Seiten
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Bericht Auswertung Vernehmlassung 06.441
Neun Teilnehmerinnen und Teilnehmer kritisierten die in Art. 40k Abs. 3 VE-OR vorgeschlagene Regelung, wonach bei Gebrauch der Sache und anschliessendem Widerruf vom Konsument ein angemessenes Entgelt geschuldet sei (ZH, economiesuisse, EKK, UNIL, Ricardo, SDV, Swico, Swiss Retail, VSV). Dies sei exzessiv (UNIL) und in der Praxis kaum praktikabel und führe für die Anbieter zu unhaltbaren Zuständen (Ricardo), da damit eine "Pflicht zur Gebrauchsleihe" verbunden sei (Swiss Retail); vielmehr müsse jeglicher Gebrauch die Ausübung des Widerrufsrechts ausschliessen (ZH, economiesuisse, EKK, Ricardo, Swiss Retail, Swico), weil ein solcher systemfremd sei (Swico), und die Bestimmung sei daher zu streichen (EKK). Weiter wurden Regelungen für den Fall eines über eine Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgehenden Gebrauchs oder nicht sachgemässer Verpackung vorgeschlagen (Abs. 3: "Hat der Konsument die Sache über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinaus gebraucht, so schuldet er dem Anbieter den vollen Kaufpreis. Wird die Ware in unsachgemässem Zustand oder ohne Originalverpackung zurückgegeben, trägt der Konsument die Kosten für die Wiederherstellung der Verkaufstauglichkeit der Ware."; SDV, VSV).
Ein Teilnehmer ging davon aus, dass eine Entschädigungspflicht lediglich bei Bösgläubigkeit des Konsumenten bestehen solle, was im Gesetzestext entsprechend zum Ausdruck gebracht werden sollte (BE).
Schliesslich wurde die Bestimmung von Abs. 4 als unklar kritisiert in Bezug auf die Frage, ob lediglich ein Auslagen- und Verwendungsersatz oder auch eine Entschädigung geschuldet sei, was entsprechend zu präzisieren (BE) bzw. zu streichen sei (EKK). Eine andere Teilnehmerin kritisierte die Bestimmung als unnötig kompliziert und überdifferenziert (Uni ZH). Ein weiterer Teilnehmer verlangte die vollständige Wiedergabe von Art. 420 OR (Swico).
Eine Teilnehmerin gab zu bedenken, dass die Regelung von Abs. 5, wonach die Konsumentin oder der Konsument dem Anbieter keine weitere Entschädigung schulde, durchaus nicht ganz einsichtig sei (Uni ZH). Zwei Teilnehmer schlugen vor, präzisierend festzuhalten, dass unter weiterer Entschädigung "Zinsen oder Mahngebühren" zu verstehen seien (SDV, VSV).
6.12 Revision Art. 16 Abs. 1 Konsumkreditgesetz4
Während fünf Teilnehmerinnen und Teilnehmer die vorgeschlagene Revision begrüssten (AG, acsi, FRC, SKS) bzw. für logisch erachteten (Uni GE), kritisierten ebenso viele Teilnehmerinnen und Teilnehmer die vorgeschlagene übereinstimmende Verlängerung des Widerrufsrechts bei Konsumkreditverträgen als nicht notwendig und insbesondere auch den Interessen der Konsumentinnen und Konsumenten widersprechend (FDP, economiesuisse, SGV, SwissBanking, VSKF): Die Praxis zeige, dass weniger als 1 % der Konsumkreditverträge widerrufen würden und die Konsumentinnen und Konsumenten stets eine möglichst umgehende Auszahlung der Kredite wünschten (FDP, economiesuisse, SGV, SwissBanking, VSKF). Bereits nach geltendem Recht resultiere de facto eine Verzögerung der Auszahlung von zehn bis elf Tagen (VSKF). Insbesondere seien Konsumkreditverträge nicht mit Haustür- oder Fernabsatzgeschäften vergleichbar und daher nicht gleich zu behandeln (SwissBanking, VSKF).
Eine Teilnehmerin regte eine gesetzliche Regelung betreffend Rechtsfolgen eines Widerrufs eines Konsumkreditvertrages auf damit zusammenhängend geschlossene und finanzierte Geschäfte an; diese Frage sei im geltenden Recht nicht geregelt (Uni GE).
4 Bundesgesetz über den Konsumkredit vom 23. März 2001 (KKG; SR 221.214.1).