Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/78: 06.441 Parlamentarische Initiative. Mehr Konsumentenschutz und weniger Missbräuche beim Telefonverkauf · 21 Seiten

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Bericht Auswertung Vernehmlassung 06.441

Zwei Teilnehmerinnen orteten angesichts der Ausführungen im Bericht, wonach ein einmaliger oder gelegentlicher Gebrauch eines Fernkommunikationsmittels nicht ausreiche, grosse Abgrenzungsprobleme beim sog. Multichannel-Vertrieb (Schweizer Medien, simsa).

6.4 Art. 40d Konsument und Anbieter

Vier Teilnehmerinnen regten an, dass über die Konsumentinnen und Konsumenten hinaus auch kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) in den Anwendungsbereich des Widerrufsrechts gelangen sollten, weil sich für diese oft eine gleiche Schutzbedürftigkeit ergebe (EKK, Uni GE, UNIL, Trombini).

Mehrere Teilnehmerinnen und Teilnehmer verlangten, dass die Abgrenzung zwischen gewerblichem und nicht gewerblichem Handel klar bzw. klarer geregelt werden müsse (kf, Ricardo, Schweizer Medien, simsa).

6.5 Art. 40e Ausnahmen im Allgemeinen

Allgemein wurde kritisiert, dass der Vorentwurf gerade im Vergleich zur EU-Richtlinie zu wenige Ausnahmen enthalte (ZH, SVP, economiesuisse, EKK, Ricardo, SDV, simsa, Swico, VSV; vgl. dazu sowie zur Frage einer Ausnahme für Bagatellfälle auch vorne unter Ziffer 4.6).

Im Einzelnen wurde zu dieser Bestimmung Folgendes bemerkt:

 Fünf Teilnehmerinnen verlangten die Streichung von Bst. a der Bestimmung, weil ein

Vertragsschluss mittels öffentlicher Beurkundung bei einem Fernabsatzvertrag oder Telefonverkauf nicht in Betracht komme (acsi, EKK, FRC, SKS, UNIL). Zudem müsse die Bestimmung von Bst. b restriktiv interpretiert werden, um nicht zu viele Bereiche mit häufigen (Preis-)Fluktuationen insgesamt auszuschliessen (acsi, FRC, SKS).

 Ein Teilnehmer hielt die vorgeschlagene Ausnahme für Geschäfte mit Zufallselement

für nicht in jedem Fall zwingend, so bspw. wenn das Zufallselement ohnehin erst nach Ablauf der Widerrufsfrist zum Tragen kommt, und regte eine Streichung der Ausnahme an (BE). Demgegenüber hielten zwei andere Teilnehmerinnen diese Ausnahme für unverzichtbar (SwissBanking) bzw. begrüssenswert (kf). Eine Teilnehmerin forderte, dass diese Ausnahme jedenfalls auch für den Handel mit Heizöl gelten müsse (EV/UP).

 Zwei Teilnehmer wollten in dieser Bestimmung als zusätzliche Ausnahmen vom Wi-

derrufsrecht die Fälle vorsehen, wo dem Käufer ein formloses Rückgaberecht von 14 Tagen zur Ansicht eingeräumt wird, wo der Vertrag aufgrund einer Bieterauktion zustande kommt oder aufgrund eines ausdrücklichen Antrags des Käufers (SDV, VSV).

6.6 Art. 40f Ausnahmen bei Sachen

Zu dieser Bestimmung machten zahlreiche Teilnehmerinnen und Teilnehmer Anregungen und Vorschläge für aus ihrer Sicht zusätzlich notwendige Ausnahmetatbestände:

 Mehrere Teilnehmerinnen und Teilnehmer regten an, dass Lebensmittel angesichts

der Tatsache, dass solche bei Widerruf in der grossen Mehrzahl der Fälle vernichtet werden müssen, vom Widerruf ausgeschlossen werden müssten; gleiches sollte auch für Gesundheits- und Hygieneartikel gelten (economiesuisse, EKK, Swiss Retail), wenn diese versiegelt seien (EKK). Demgegenüber sei die Formulierung "aufgrund ihrer Beschaffenheit" zu wenig präzise (EKK). Drei Teilnehmerinnen und Teilnehmer schlugen die Streichung des Wortes "schnell" vor, weil sämtliche Lebensmittel vom Widerrufsrecht ausgeschlossen werden sollten (SDV, Swiss Retail, VSV).

 12 Teilnehmerinnen und Teilnehmer verlangten eine generelle Ausnahme vom Wi-

derrufsrecht für Versteigerungen (FDP, SVP, economiesuisse, EKK, UNIL, Ricardo,