Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/78: 06.441 Parlamentarische Initiative. Mehr Konsumentenschutz und weniger Missbräuche beim Telefonverkauf · 21 Seiten
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Bericht Auswertung Vernehmlassung 06.441
Elf Teilnehmerinnen und Teilnehmer verlangten als zusätzliche Schranke, dass eine maximale zeitliche Befristung für den Widerruf festzuschreiben sei (ZH, FDP, acsi, EKK, FRC, SKS, Uni GE, SDV, simsa, Swico, VSV). Dies entspreche dem EU-Recht und sei zur Gewährleistung der Rechtssicherheit notwendig (acsi, FRC, SKS).
5.6 Ausnahmen vom Widerrufsrecht
Die vorgeschlagenen Ausnahmen vom Widerrufsrecht wurden von zwei Teilnehmerinnen und Teilnehmern ausdrücklich befürwortet (FDP, SZ), weil mit Ausnahmen insbesondere den Interessen der Anbieter Rechnung getragen werde (SZ).
Während die vielen Ausnahmen von einer anderen Teilnehmerin als praktisch untauglich, verwirrend und trügerisch kritisiert wurden (SVP), bemängelten zahlreiche Teilnehmerinnen und Teilnehmer, dass die wenigen vorgesehenen Ausnahmen vom Widerrufsrecht ungenügend seien, weil damit den praktischen Bedürfnissen zu wenig Rechnung getragen würde (ZH, SVP, economiesuisse, EKK, Ricardo, SDV, simsa, Swico, Trombini, VSV). Dies sei teilweise praxisuntauglich (ZH, SDV, VSV) und führe z.B. zur Gefahr, dass bestellte Waren vor dem Widerruf benutzt würden (ZH). Nach einer Teilnehmerin müssten sämtliche Ausnahmen gemäss EU-Richtlinie übernommen werden (Swico).
Insbesondere der Vorschlag, auf eine Ausnahme für Bagatellgeschäfte im Unterschied zum geltenden Recht zu verzichten, wurde unterschiedlich beurteilt:
Mehrere Teilnehmerinnen und Teilnehmer begrüssten den Verzicht ausdrücklich (BE,
NE, UNIL). Die Regelung von Art. 40k Abs. 2 VE-OR biete eine ausreichende Schranke für Bagatellfälle (UNIL).
Demgegenüber äusserten zahlreiche Teilnehmerinnen und Teilnehmer Kritik am Ver-
zicht auf eine solche Ausnahme (SVP, economiesuisse, SGV, SDV, Schweizer Medien, simsa, Swico, Swiss Retail, Trombini, VSV). Eine Mindestgrenze sei notwendig, um zumindest eine gewisse Milderung der ökonomischen und ökologisch unerwünschten Konsequenzen bei Widerruf und Rückgabe von Waren zu erreichen, auch wenn damit letztlich immer eine willkürliche Summengrenze gezogen werde (economiesuisse, Schweizer Medien). Vielmehr müsste die Bagatellgrenze aus Gründen der Preisentwicklung erhöht werden (SGV, Swico [CHF 500.--]) oder aber weiterhin auf CHF 100.-- festgelegt werden (Schweizer Medien, SDV, Swiss Retail, VSV).
Auch bei den Dienstleistungen wurden die vorgesehenen Ausnahmen einerseits als grundsätzlich sinnvoll erachtet (ZH); andererseits sollten jedoch nach Ansicht anderer Teilnehmerinnen und Teilnehmer Dienstleistungen insgesamt explizit vom Widerrufsrecht ausgenommen werden, weil ein solches für diese nicht sinnvoll sei (economiesuisse, Migros, Swico, Trombini).
Fünf Teilnehmerinnen und Teilnehmer kritisierten den Verzicht auf die bisherige Ausnahme vom Widerrufsrecht im Falle von an Markt- oder Messeständen geschlossenen Verträgen (Uni GE, Schweizer Medien, SDV, simsa, VSV). Diese in der schweizerischen Rechtskultur verankerte Ausnahme sollte abweichend vom EU-Recht beibehalten werden (Uni GE).
Drei Teilnehmerinnen und Teilnehmer schlugen vor, als weitere Ausnahme ausdrücklich den über eine reine Prüfung der Sache und ihrer Funktionsfähigkeit hinausgehenden Gebrauch vorzusehen; dieser solle das Widerrufsrecht ausschliessen, was auch sinnvoller sei als im Gebrauchsfall eine Entschädigung vorzusehen, wie es im Vorentwurf vorgeschlagen wurde (EKK, SDV, VSV).