Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/78: 06.441 Parlamentarische Initiative. Mehr Konsumentenschutz und weniger Missbräuche beim Telefonverkauf · 21 Seiten

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Bericht Auswertung Vernehmlassung 06.441

Medien). Die Einführung einer zusätzlichen Kategorie von unverbindlichen Rechtsgeschäften sei mit den elementaren Grundsätzen der Privatrechtsordnung unvereinbar und führe zu schwer lösbaren Konkurrenzfragen mit den Gewährleistungsregeln (Lehmann). Bedenken im Bereich von solchen Geschäften bzw. Geschäftspraktiken sei bereits mit der Anpassung des UWG2 Rechnung getragen worden (Schweizer Medien).

5.2 Regelungsbedarf Fernabsatzgeschäft/Online-Shopping

In Bezug auf die vorgeschlagene Regelung eines Widerrufsrechts bei Fernabsatzgeschäften und damit auch für das Online-Shopping zeigte die Vernehmlassung ein kontroverses Bild, indem zahlreiche unterschiedliche und gegensätzliche Stellungnahmen eingingen.

Eine relative Mehrheit von total 23 Teilnehmerinnen und Teilnehmer anerkannte ein erhebliches Schutzbedürfnis für Konsumentinnen und Konsumenten und den sich daraus ergebenden Handlungsbedarf ausdrücklich (BE, LU, UR, SZ, OW, FR, AR, BS, GR, AG, TI, VS, NE, JU, CVP, EVP, SP, acsi, EKK, FRC, kf, SKS, UNIL). Die Ausdehnung des Widerrufsrechts auf Fernabsatzgeschäfte sei sinnvoll (SO) und heute unverzichtbar (acsi, FRC, SKS), weil bei solchen Geschäften die Ware vorgängig nicht prüfbar bzw. zugänglich sei (EKK) und Verträge oft schnell abgeschlossen würden, ohne dass deren Inhalt im Moment des Vertragsschlusses hinreichend klar sei (acsi, FRC, SKS). Auch seien solche Verträge auf dem Weg der Irrtums- oder Täuschungsanfechtung nur schwierig rückgängig machbar (GR). Mit der vorgeschlagenen Regelung könne gerade der Informationsasymmetrie entgegengewirkt werden (CVP). Gleichzeitig handle es sich dabei um den Nachvollzug einer allgemeinen internationalen Entwicklung, so dass sich daraus auch keine bedeutenden Umstellungsschwierigkeiten ergäben (SP), zumal viele Anbieter bereits heute ein Rückgaberecht einräumten (acsi, FRC, SKS). Auch weil das Gewährleistungsrecht in der Schweiz im Gegensatz zum europäischen Recht weniger konsumentenfreundlich und überwiegend dispositiv ausgestaltet sei, sei eine Verbesserung des Schutzes der schutzbedürftigen Partei mittels Widerrufsrecht sachgerecht (EKK, UNIL). Andererseits unterstrich ein Teilnehmer, dass nicht immer ein Überrumpelungseffekt bestehe, sich auch das Problem von Missbräuchen stelle und die Gefahr einer Verteuerung bestehe; insgesamt seien die Risiken für Anbieter in einem Entwurf noch besser zu berücksichtigen (AR).

Demgegenüber stiess die vorgeschlagene Ausdehnung des Widerrufsrechts auf Fernabsatzgeschäfte und damit insbesondere auch auf das Online-Shopping auf die komplette oder überwiegende Ablehnung von insgesamt 20 Teilnehmerinnen und Teilnehmer (ZH, FDP, SVP, CP, economiesuisse, SGV, Uni GE, EV/UP, Lehmann, Groupe Mutuel, Handel Schweiz, Mahler, Ricardo, Schweizer Medien, SDV, simsa, Swico, Swiss Retail, Trombini, VSV). Bei der vorgetragenen Kritik lassen sich zusammenfassend folgende Stossrichtungen unterscheiden:

 Neun Teilnehmerinnen und Teilnehmer lehnten die Ausdehnung des Widerrufsrechts

auf Fernabsatzgeschäfte insgesamt ab (SGV, CP, Uni GE, Groupe Mutuel, Handel Schweiz, Migros, Schweizer Medien, simsa, Trombini). Es bestehe kein Bedürfnis für eine solche Form des Konsumentenschutzes, was sich gerade angesichts des seit Jahrzehnten praktizierten und bewährten Versandhandels zeige (Lehmann, Schweizer Medien, simsa). Auch würde dadurch die Sicherheit in den Rechtsgeschäften gefährdet (CP) und insb. gegen das Prinzip "pacta sunt servanda" verstossen (Uni GE, Groupe Mutuel, Lehmann, Trombini). Ein Widerrufsrecht könne insbesondere nicht in Betracht kommen in Fällen, in denen der Kunde selbst die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsabschluss gewünscht habe (Groupe Mutuel). Bei der Konsumentin und dem Konsumenten handle es sich um mündige Bürgerinnen und Bürger (Handel

2 Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 19. Dezember 1986 (UWG; SR 241).