Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/78: 06.441 Parlamentarische Initiative. Mehr Konsumentenschutz und weniger Missbräuche beim Telefonverkauf · 21 Seiten

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Bericht Auswertung Vernehmlassung 06.441

1. Allgemeines

Das Vernehmlassungsverfahren zum Bericht der Kommission für Rechtsfragen vom 23. August 2012 sowie zum entsprechendem Vorentwurf zu einer Änderung des Obligationenrechts1 (Revision des Widerrufsrechts) wurde am 17. September 2012 eröffnet und dauerte bis zum 21. Dezember 2012. Zur Teilnahme eingeladen wurden die Kantone, die in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien, die gesamtschweizerischen Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete sowie der Wirtschaft und weitere interessierte Organisationen.

Stellung nahmen 22 Kantone, fünf politische Parteien, 15 offiziell eingeladene Dachverbände und Organisationen sowie 18 weitere interessierte Personen und Organisationen. Insgesamt gingen damit 60 Stellungnahmen ein, welche Gegenstand der vorliegenden Auswertung bilden.

Ausdrücklich auf eine Stellungnahme verzichteten die Kantone Zug und Schaffhausen, die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD), der Schweizerische Arbeitgeberverband und der Schweizerische Städteverband (SSV).

2. Verzeichnis der eingegangenen Stellungnahmen

Siehe Anhang.

3. Zusammenfassung

Die vorgeschlagene Revision des Widerrufsrechts wurde in der Vernehmlassung von einer relativen Mehrheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer insgesamt positiv bewertet, namentlich von der Mehrheit der Kantone und Parteien. Demgegenüber äusserte sich eine Minderheit der weiteren sich vernehmlassenden Dachverbände, Organisationen und Personen ablehnend.

Auf mehrheitliche Zustimmung stiessen die vorgeschlagene Einführung eines Widerrufsrechts beim Telefonverkauf, die Verlängerung der Widerrufsfrist von sieben auf 14 Tage sowie die Angleichung an die Regelung im EU-Recht.

Kontrovers beurteilt wurde die vorgeschlagene Ausdehnung des Widerrufsrechts auf Fernabsatzgeschäfte und damit insb. auf das Online-Shopping: Einerseits wurde sie von einer relativen Mehrheit der Kantone, Parteien und (Konsumenten-)Organisationen befürwortet, indem Revisions- und Handlungsbedarf anerkannt und die vorgeschlagene Lösung unterstützt wurden. Andererseits sprach sich eine Minderheit, namentlich seitens der Wirtschaft und des Handels dagegen aus, indem entweder jegliche Ausdehnung des Widerrufsrechts auf Fernabsatzgeschäfte insgesamt abgelehnt wurde oder aber namentlich die Unterstellung des Online-Handels unter diese Regelung; dafür bestehe kein genügendes (Schutz-)Bedürfnis, da insb. nicht von einer sog. Informationsasymmetrie auszugehen sei und damit unerwünschte Konsequenzen verbunden seien. Sowohl Befürworter als auch Gegner machten dabei teilweise umfassende Bemerkungen, Anregungen und Vorschläge zur Anpassung einzelner Bestimmungen, namentlich zum Anwendungsbereich, den Ausnahmen und den Folgen des Widerrufsrechts, insb. auch unter Berücksichtigung des EU-Rechts.

1 Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; SR 220).