Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/78: 06.441 Parlamentarische Initiative. Mehr Konsumentenschutz und weniger Missbräuche beim Telefonverkauf · 21 Seiten

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Bericht Auswertung Vernehmlassung 06.441

do, Schweizer Medien, SDV, simsa, Trombini, VSV). Nach einer Studie in Deutschland seien heute 30 % aller erklärten Widerrufe als missbräuchlich einzustufen.

 Eine Teilnehmerin unterstrich, dass der Heizöl-Detailhandel jedenfalls nicht unter die

Bestimmungen über das Widerrufsrecht fallen darf, weil andernfalls das Geschäft angesichts der Preiskalkulationsvorteile für die Konsumentin oder den Konsumenten und die damit verbundene Manipulationsgefahr in der bisherigen Form nicht mehr praktikabel wäre (EV/UP).

5.3 Vereinheitlichung des Widerrufsrechts

Mehrere Teilnehmerinnen und Teilnehmer erachteten die vorgeschlagene Vereinheitlichung des Widerrufsrechts als sinnvoll (LU) und zweckmässig (UR). Auch diene die Vorlage der Vereinfachung und erhöhe die Rechtssicherheit (SZ, VS). Die Vereinheitlichung, insb. der Terminologie, wurde ebenfalls begrüsst (CVP).

Eine Teilnehmerin erachtete es demgegenüber als nicht einleuchtend, dass nicht sämtliche Konsumentenverträge und damit insbesondere auch der praktisch sehr bedeutsame Pauschalreisevertrag generell einem Widerrufsrecht unterliegen sollten; gleichzeitig wurde die Zusammenführung sämtlicher Bestimmungen des Konsumentenschutzes in einem gesonderten Konsumschutzgesetz vorgeschlagen (Uni ZH).

5.4 Konsumentenbegriff

Die vorgeschlagene Beschränkung und Anknüpfung des Widerrufsrechts an der Eigenschaft als Konsumentin oder Konsument sowie der vorgeschlagene Konsumentenbegriff wurden unterschiedlich beurteilt:

 Drei Teilnehmerinnen (EKK, UNIL, Uni ZH) hielten die generelle Begrenzung der Wi-

derrufsrechte auf Konsumentinnen und Konsumenten für nicht überzeugend, zumal sich gerade auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in einer vergleichbaren Situation wie Konsumentinnen und Konsumenten befänden, insbesondere wenn sie sog. atypische Verträge abschliessen würden (Uni ZH), weshalb auch verschiedene europäische Länder den Schutz auf diese ausdehnten, was die EU-Richtlinie ausdrücklich zulasse (EKK, UNIL). Auch im business-to-business-Bereich käme dem Fernabsatzgeschäft grosse Bedeutung zu, und es bestünden dort vertriebs- und technikbedingte Informationsasymmetrien (Uni ZH).

 Eine Teilnehmerin verwies auf den weniger guten Schutz des Schweizer Konsumen-

ten im Kaufrecht im Vergleich zu einem europäischen Konsumenten (UNIL).

 Eine Teilnehmerin schlug vor, anstelle der vorgeschlagenen positiven Konsumenten-

definition eine negative Form vorzuziehen, wie sie auch in der EU-Richtlinie vorgenommen werde (Uni ZH).

 Schliesslich kritisierten mehrere Teilnehmerinnen und Teilnehmer den vorgeschlage-

nen Konsumentenbegriff als zu wenig bestimmt und daher insbesondere in Bezug auf Online-Plattformen schwer umsetzbar (Ricardo, Schweizer Medien, simsa).

5.5 Verlängerung der Widerrufsfrist

Eine grosse Mehrheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer unterstützten die vorgeschlagene Verlängerung der Frist zum Widerruf von bisher sieben auf neu 14 Tage ausdrücklich (BE, FR, SO, BS, AG, VS, JU, CVP, EVP, SP, SGB, acsi, EKK, FRC, SGHVR, SKS, UNIL, Uni GE, Uni ZH).

Vereinzelte Teilnehmerinnen und Teilnehmer hielten demgegenüber eine Verlängerung der Widerrufsfrist auf 14 Tage für zu lang (ZH) bzw. wollten an der geltenden Frist von sieben Tagen festhalten (SVP, CP, Groupe Mutuel). Eine Teilnehmerin schlug eine Frist von zehn Tagen vor (Schweizer Medien).