Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/78: 06.441 Parlamentarische Initiative. Mehr Konsumentenschutz und weniger Missbräuche beim Telefonverkauf · 21 Seiten

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Bericht Auswertung Vernehmlassung 06.441

cherungsverträge (santésuisse). Die Regelung eines Widerrufsrechts bei Versicherungsverträgen sollte innerhalb der Revision des VVG erfolgen, welcher nicht vorzugreifen sei; dort sei gemäss Entwurf ein Widerrufsrecht vorgesehen (ASA/SVV, SGHVR, ASK/AAMS, santésuisse). Weitere Regelungen sollten daneben im Rahmen des Erlasses eines Finanzdienstleistungsgesetzes erfolgen (SGHVR).

Ein Teilnehmer regte die weitere Erläuterung der vorgeschlagenen Ausnahmeregelung für vor Ablauf der Widerrufsfrist zu erfüllende Dienstleistungen an, zumal diese vom EU-Recht abweiche (BE).

6.8 Art. 40h Ausnahmen bei digitalen Inhalten

Neun Teilnehmerinnen und Teilnehmer kritisierten die im Vorentwurf vorgeschlagene Differenzierung bei digitalen Inhalten, je nachdem ob solche auf einem dauerhaften Datenträger geliefert werden oder nicht: Diese sei sowohl unter Berücksichtigung der primär urheberrechtlichen Schutzinteressen als auch angesichts der abweichenden Regelung im EU-Recht nicht gerechtfertigt, sondern das Widerrufsrecht sollte bei digitalen Inhalten insgesamt ausgeschlossen sein (ZH, FDP, SVP, Ricardo, Schweizer Medien, SDV, simsa, Swico, VSV). Bei der vorgeschlagenen Regelung werde von rein sachenrechtlichen Prinzipien ausgegangen, womit der wahre Gehalt solcher Produkte verkannt werde (Schweizer Medien, simsa). Diese Ausnahme widerspreche der Gesetzeslogik (simsa). Daher sei die Bestimmung insgesamt zu streichen (FDP) bzw. allgemein der Ausschluss des Widerrufsrechts bei Verträgen mit digitalem Inhalt vorzusehen (SDV, VSV). Mit der vorgeschlagenen Bestimmung ergäben sich gerade angesichts der Regelung von Art. 40k Abs. 3 VE-OR praktische Probleme beim Beweis des Gebrauchs und der Bestimmung des angemessenen Entgelts (SVP). Einmal entsiegelte Datenträger könnten beliebig kopiert und multipliziert werden (Ricardo), weshalb das Missbrauchspotenzial zu gross sei (simsa). Jedenfalls sei die Formulierung "sofort vollständig zu erfüllen" zu streichen (Swico).

Auf der anderen Seite wurde die vorgeschlagene Differenzierung von einem Teilnehmer ausdrücklich begrüsst (BE). Ein weiterer Teilnehmer unterstützte die Stossrichtung der Bestimmung, regte aber deren redaktionelle Überarbeitung an (GL).

6.9 Art. 40i Frist

Elf Teilnehmerinnen und Teilnehmer verlangten als zusätzliche Schranke, dass eine maximale zeitliche Befristung für den Widerruf festzuschreiben sei (ZH, FDP, acsi, EKK, FRC, SKS, Uni GE, SDV, simsa, Swico, VSV). Dies entspreche dem EU-Recht und sei zur Gewährleistung der Rechtssicherheit notwendig (acsi, FRC, SKS). Diese eigentliche Verwirkungsfrist solle übereinstimmend mit dem EU-Recht zwölf Monate ab Lieferung der Sache oder ab Vertragsschluss bei Dienstleistungen betragen (EKK). Gemäss zwei anderen Teilnehmern sollte die Frist lediglich drei Monate betragen (SDV, VSV). Ein Teilnehmer forderte eine Frist von nur 30 Tagen (Swico).

Eine Teilnehmerin verlangte die Streichung der Bestimmung von Abs. 2 (Swiss Retail). Ein anderer Teilnehmer regte an, Abs. 2 dahingehend anzupassen, dass unmissverständlich zum Ausdruck komme, dass ein Widerruf auch bereits vor dem Empfang der Ware erklärt werden kann (GR).

Nach dem Willen eines Vernehmlassungsteilnehmers sollte die Widerrufsfrist bereits ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses und nicht erst ab dem Zeitpunkt des Empfangs der Sache laufen (CP).

6.10 Art. 40j Form und Beweis