Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/78: 06.441 Parlamentarische Initiative. Mehr Konsumentenschutz und weniger Missbräuche beim Telefonverkauf · 21 Seiten

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Bericht Auswertung Vernehmlassung 06.441

Drei Teilnehmerinnen und Teilnehmer verlangten, dass Dienstleistungen insgesamt explizit vom Widerrufsrecht ausgenommen werden sollten, weil ein solches für diese nicht sinnvoll sei (economiesuisse, Migros, Swico; vgl. auch vorne Ziffer 4.6).

Eine Teilnehmerin kritisierte die Regelung von Abs. 1, weil damit für Dienstleistungen im Unterschied zu Sachleistungen einvernehmlich auf das Widerrufsrecht verzichtet werden könne, was gerade der Zielsetzung des Widerrufsrechts zur Schaffung einer "cooling-off-Periode" widerspreche. Diesbezüglich sich ergebende Probleme sollten über Spezialbestimmungen zur Rückabwicklung gelöst werden (Uni ZH).

Eine Teilnehmerin regte die Umformulierung von Abs. 1 und 2 an (EKK: " Pour les contrats portant sur une prestation de service, le droit de révocation est exclu lorsque le fournisseur a été requis expressément par l’autre partie d’exécuter la prestation dans son intégralité avant que le délai de révocation ne soit écoulé." (Abs. 1); "[…] à fournir ces prestations à une date ou une période déterminée" Abs. 2) und warf die Frage auf, ob die Ausnahme nach Abs. 2 nicht auf Fälle zu beschränken sei, wo die Vertragserfüllung bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist beginne (EKK).

Eine weitere Teilnehmerin hielt die in Abs. 2 vorgeschlagenen Ausnahmen vom Widerrufsrecht für unklar, indem lediglich bestimmte Gastro- und Tourismusdienstleistungen davon ausgenommen sein sollten, was willkürlich sei. Daher seien Dienstleistungen insgesamt vom Widerrufsrecht auszunehmen, jedenfalls aber ein Widerruf ab Beginn der Erfüllung ausgeschlossen sein (Migros). Ebenso meinte ein anderer Teilnehmer, dass auf der Grundlage dieser Regelung selbst bei einer einfachen Hotelreservation im Internet Probleme entstünden (SGV).

Die vorgeschlagene Ausnahme für Finanzdienstleistungen nach Abs. 3 wurde von zwei Teilnehmerinnen ausdrücklich begrüsst (FDP, SwissBanking) und gerade zusammen mit der Ausnahme für Geschäfte mit Zufallselement für unverzichtbar gehalten (SwissBanking). Abgelehnt wurde sie demgegenüber von insgesamt fünf Teilnehmerinnen und Teilnehmern (acsi, FRC, SGB, SKS, UNIL), weil die Rechtslage in der Schweiz nicht mit derjenigen im EU-Recht vergleichbar sei und sonst im Ergebnis kein Widerrufsrecht gegeben sei. Eine Teilnehmerin hielt es für delikat, eine Ausnahme vorzusehen, ohne dass eine entsprechende gesetzliche Regelung bereits existiere (EKK). Insbesondere sei bei Finanzdienstleistungen die Informationsasymmetrie besonders gross (UNIL).

Mehrere Teilnehmerinnen und Teilnehmer sprachen sich gegen ein Widerrufsrecht bei obligatorischen Versicherungsverträgen aus, insbesondere soweit es dabei um Verträge betreffend Grundversicherung nach KVG gehe (ASA/SVV, SGHVR, ASK/AAMS, Groupe Mutuel, santésuisse). Dabei handle es sich um Verträge, auf welche das Obligationenrecht jedenfalls nicht anwendbar sei (SGHVR, Groupe Mutuel), so dass ein Widerrufsrecht sinnvollerweise durch eine Änderung des KVG eingeführt werden sollte (SGHVR) bzw. dieses ebenfalls entsprechend zu ändern sei (ASK/AAMS). Überdies sei ein solches angesichts des Kontrahierungszwangs der Versicherungen, der weitgehenden Kündigungsmöglichkeiten und der Gewährleistung des ununterbrochenen Versicherungsschutzes nicht sinnvoll (SGHVR, ASK/AAMS, santésuisse) und letztlich auch nicht praktikabel, weil der Anbieter das Beitrittsgesuch des Versicherten gar nicht ablehnen könne (Groupe Mutuel), was auch bei anderen Sozialversicherungen gelte (ASA/SVV). Nach dem Wortlaut würden auch Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherungen, Gebäudeversicherungen und berufliche Unfallversicherungen erfasst, was nach dem Bericht offenbar nicht intendiert sei (ASK/AAMS, Groupe Mutuel). Letztlich führe die vorgeschlagene Formulierung zu Rechtsunsicherheiten (ASA/SVV), auch in Bezug auf oft zusammen mit obligatorischen Versicherungen abgeschlossene weitere Versi-