Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/78: 06.441 Parlamentarische Initiative. Mehr Konsumentenschutz und weniger Missbräuche beim Telefonverkauf · 21 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 9Fedlex · Ergebnisbericht

Bericht Auswertung Vernehmlassung 06.441

Ein Teilnehmer verlangte, dass die Produkt-Ausnahmen im Blick zu behalten und gegebenenfalls zu ergänzen seien (kf).

(Vgl. zu den Ausnahmen auch die weiteren Ausführungen bei den entsprechenden Bestimmungen [Art. 40e ff. VE-OR]).

5.7 Internationaler Kontext/Rechtsvergleichung/EU-Recht

Viele Teilnehmerinnen und Teilnehmer begrüssten, dass sich die vorgeschlagene Regelung in die innerhalb der Europäischen Union geltende Gesetzgebung einordne (OW, FR, BS, VD) und damit eine Angleichung an Regelungen in Nachbarländern resultiere (AR, AI, CVP, EVP, SP, acsi, EKK, FRC, kf, SKS, UNIL), welche heute unerlässlich, letztlich aber eine politische Frage sei (Uni GE, Uni ZH).

Mehrere Teilnehmerinnen und Teilnehmer unterstrichen, dass damit eine Gleichstellung der schweizerischen Konsumentinnen und Konsumenten verbunden sei, was zu begrüssen sei (AG, VS, CVP, EVP, SP). Ablehnend dazu äusserten sich demgegenüber zwei Teilnehmer (SDV, VSV), weil bereits heute von den gleichen Vorteilen profitiert werden könne und insbesondere die EU-Regelungen nicht als Vorbild dienen sollten.

Die Art und Weise, wie sich der Vorschlag an der massgebenden EU-Richtlinie3 orientiert, gab zu verschiedenen Bemerkungen Anlass. So kritisierten zwei Teilnehmerinnen und Teilnehmer, dass der Vorentwurf sich zwar daran orientiere, teilweise aber bewusst davon abweiche, was im Widerspruch zum Ziel der Kompatibilität stehe (ZH, SVP); dies verwirre die Konsumentinnen und Konsumenten mehr als dass es nütze (SVP) und sei nicht praxistauglich (ZH). Eine Teilnehmerin bemerkte, dass auch innerhalb der Europäischen Union nur eine begrenzte Einheitlichkeit bestehe, so dass eine daran orientierte Harmonisierung wenig Sinn mache (FDP). Nach Ansicht von vier Teilnehmerinnen und Teilnehmern sei eine Anpassung an das EU-Recht insgesamt nicht notwendig und nicht wünschenswert (Groupe Mutuel, Handel Schweiz, Lehmann, Swico), weil sich eine solche nachteilig auf die Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz auswirke (Swico). Demgegenüber sei den Anbietern die freiwillige Übernahme von EU-Recht unbenommen (Lehmann).

6. Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen

6.1 Art. 40a Grundsätze

Eine Teilnehmerin schlug vor, allgemeiner von "Waren" zu sprechen (und anschliessend Immobilien explizit auszunehmen) und die Konjunktion "und" zu verwenden; damit sei der Grundtatbestand bzw. Geltungsbereich weit gefasst, um anschliessend den Feinschliff über die notwendigen Ausnahmen zu machen (Uni ZH). Ebenso kritisierte sie, dass der Vorschlag mit dem Widerrufsrecht beim Antrag zum Vertrag bzw. dessen Annahme ansetze statt am Vertrag selber. Dies sei nicht sachgerecht, weil der Widerrufsfall ohne sachlichen Grund aus dem Verbund der Entstehungsmängel ausgegliedert werde, was sich an den unterschiedlichen Folgen zeige, wofür keine sachlichen Gründe bestünden. Einzig sachgerechte Folge des Widerrufs sei die Ungültigkeit des Vertrages mit der Folge, dass keine Leistungen mehr zu erbringen und bereits erbrachte Leistungen zurückzuerstatten und eine Rückabwicklung vorzunehmen seien (Uni ZH).

3 Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rats (ABl. L 304/64; nachfolgend "EU-Richtlinie" genannt).