Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/88: Änderung des Bundesgesetzes über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Arbeitszeitgesetz; AZG) · 20 Seiten
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AZG auch in der revidierten Form sicher, dass die Belange der Sicherheit im öffentlichen Verkehr gebührend Berücksichtigung finden.
3.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Von der Vorlage sind die Transportunternehmen und Arbeitnehmenden im öffentlichen Verkehr betroffen. Die Gesellschaft im weiteren Sinn ist nicht direkt betroffen. Die geplante Anpassung des Geltungsbereichs des AZG an die tatsächlichen Gegebenheiten stellt sicher, dass Gleiches unter vergleichbaren Umständen gleich behandelt wird. Dies dient mittelbar auch dem sozialen Frieden, weil innerhalb der einzelnen Unternehmen, aber auch innerhalb der öV-Branche die Gleichbehandlung vergleichbarer Personalkategorien sichergestellt werden kann.
3.5 Auswirkungen auf die Umwelt
Auf die Umwelt hat die Vorlage keine besonderen Auswirkungen.
3.6 Andere Auswirkungen
Es sind keine besonderen Auswirkungen zu erwarten.
4 Rechtliche Aspekte
Der vorgeschlagene Entwurf zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes (AZG) stützt sich, wie dieses selber, auf die Artikel 24ter, 26, 34ter, 36 und 64bis(neu: Art. 87, 147, 178, 92 und 123) der Bundesverfassung. Die geplanten Änderungen sind verfassungsmässig. Mit der Schliessung gewisser, im Laufe der Zeit entstandener Lücken wird sichergestellt, dass für die gesamte AZG-Verordnung künftig wieder eine klare gesetzliche Grundlage besteht.
Die Schweiz hat weder im Rahmen des Personenfreizügigkeits- noch des Landverkehrsabkommens Bestimmungen übernommen, welche die Arbeitszeit von Angestellten der Unternehmen des öffentlichen Verkehrs regeln. Namentlich sind die sogenannte Arbeitszeitrichtlinie und die branchenspezifischen Richtlinien nicht Bestandteil des im Rahmen des Landverkehrsabkommens übernommenen acquis communautaire.