Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/88: Änderung des Bundesgesetzes über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Arbeitszeitgesetz; AZG) · 20 Seiten

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satz 4 an Stelle der "Ruheschicht vor erstem Ruhetag" neu von der "Ruhezeit vor erstem Ruhetag" gesprochen.

Kürzungen des Ruhetaganspruchs basieren auf der Bestimmung von Absatz 5. Die Verordnung erwähnt auch den Zivildienst. Mit der Ergänzung des Zivildienstes im Absatz 5 wird dazu die gesetzliche Voraussetzung geschaffen.

Art. 11 Fahrzeugführende

Überarbeitung im Hinblick auf die Gleichstellung der Geschlechter.

Art. 12 Dienstpläne und Diensteinteilungen

Mit dem neuen Absatz 3 wird eine gesetzliche Grundlage einer Aufbewahrungspflicht für die Dokumentation des Personaleinsatzes geschaffen.

Art. 13 Arbeitnehmer im Verwaltungsdienst

Arbeitnehmende im Verwaltungsdienst sind nicht mehr dem AZG unterstellt. Artikel 13 wird dementsprechend aufgehoben.

Art. 14 Abs. 1 und 2

Überarbeitung im Hinblick auf die Gleichstellung der Geschlechter.

Art. 16

aufgehoben

Art. 17 Sonderschutz (neuer Titel)

Überarbeitung im Hinblick auf die Gleichstellung der Geschlechter.

Art. 18 Abs. 2

Überarbeitung im Hinblick auf die Gleichstellung der Geschlechter.

Art. 19

Überarbeitung im Hinblick auf die Gleichstellung der Geschlechter.

Art. 20

Überarbeitung im Hinblick auf die Gleichstellung der Geschlechter.

Art. 21 Abweichungen von den gesetzlichen Vorschriften

Die gesetzliche Grundlage von Absatz 1, mit welcher der Bundesrat über die Verordnung Abweichungen zum AZG anordnen kann, bezieht sich auf einzelne Unternehmen oder Unternehmenskategorien. Es werden nun vermehrt Abweichungen für