Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/88: Änderung des Bundesgesetzes über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Arbeitszeitgesetz; AZG) · 20 Seiten
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laufs. Daraus entstehen auch Pausen von längerer Dauer oder an abgelegenen Orten. Die Zeitautonomie für Arbeitnehmende, mit welcher bis zu einem gewissen Grad Zeitpunkt und Dauer von Pausen selbstbestimmt sein können, findet nicht statt.
Unternehmen wie auch Arbeitnehmende befürworten im Grundsatz eine Regelung, neben Arbeitsunterbrechungen auch Pausen im Dienst zuteilen zu können und die Dienstschicht dann nicht auf neun Stunden beschränken zu müssen.
Neu ermöglicht eine flexible Grundsatzregelung eine bedürfnisorientierte Handhabung der Pausen.
Ruhesonntage
Insbesondere bei den touristisch ausgerichteten Unternehmen ist das Bedürfnis nach einer Neuregelung von dienstfreien Sonntagen vorhanden, da die verkehrsstarken Tage in der Hochsaison vor allem die Wochenenden betreffen. Unabhängig der Unternehmen sind auch seitens der Arbeitnehmenden verschiedene Bedürfnisse vorhanden. Im Zuge der modernen gesellschaftlichen Entwicklungen, die sich auf die Bevölkerungsstruktur, das Freizeitverhalten, das Sozialleben sowie die Formen des familiären Zusammenlebens auswirken, hat der Anspruch auf einen dienstfreien Sonntag an Bedeutung eingebüsst.
Auch für die Ruhesonntage wird neu eine flexible Grundsatzregelung getroffen.
Nachtarbeit
Verschiedene Entwicklungen in Wirtschaft und Gesellschaft hatten eine starke Zunahme der Verkehrsleistungen zur Folge. Die Unternehmen haben entsprechend den Personaleinsatz optimiert und den Einsatz für den einzelnen Arbeitnehmenden verdichtet. Die Entwicklungen haben zu ausgedehnteren Betriebszeiten allgemein und zu vermehrter Nachtarbeit im Eisenbahngüterverkehr geführt. Die Anzahl möglicher Nachtarbeitseinsätze wird deshalb neu den Bedürfnissen angepasst.
1.3 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung
1.3.1 Konsens
Die vorliegende Lösung basiert auf intensiven Beratungen der Eidgenössischen Arbeitszeitgesetzkommission und stellt weitgehend einen Konsens zwischen Unternehmen und Arbeitnehmenden dar. Die Bedürfnisse der Aufsichtsbehörde sind eingeflossen. Nicht berücksichtigte Themen werden unter Ziff. 1.3.2 dargestellt.
Allgemein birgt die Vorlage keine Anpassungen, die den Schutz der Arbeitnehmenden oder die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs konkret verbessern oder verschlechtern. Das bereits hohe Schutz- und Sicherheitsniveau wird beibehalten und entspricht den heute gängigen Anforderungen. Die Anpassungen verbessern aber den wirtschaftlichen Personaleinsatz und erhöhen die Flexibilität der Unternehmen. Weiter sind gezielt auf die Bedürfnisse der einzelnen Verkehrsträger ausgerichtete Regelungen möglich.