Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/88: Änderung des Bundesgesetzes über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Arbeitszeitgesetz; AZG) · 20 Seiten
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eine (kürzere) Arbeitsunterbrechung zuzuteilen. Dann jedoch darf die Dienstschicht nicht mehr als neun Stunden betragen. Zur Dienstschicht gehören auch die Pausen. Wenn nun eine ununterbrochene Arbeitszeit von geringfügig mehr als fünf Stunden durch eine Arbeitsunterbrechung unterbrochen wird, ist die Dauer der Dienstschicht auch dann beschränkt, wenn zusätzlich eine Pause zugeteilt ist. Pausen dienen auch der Möglichkeit zu einer ordentlichen Verpflegung, was für Arbeitsunterbrechungen nicht gefordert ist. Die heutige Regelung stellt also sicher, wenn in Folge Zuteilung lediglich einer Arbeitsunterbrechung keine ordentliche Verpflegung möglich ist, der Dienst spätestens nach neun Stunden Arbeitszeit endet. Sollen Pausen zusätzlich zugeteilt sein dürfen, muss sichergestellt sein, dass die Dauer ohne ordentliche Verpflegung beschränkt wird. Bei einer maximal möglichen Arbeitszeit von 10 Stunden beschränkt der neue Absatz 5 die Dauer ohne Möglichkeit auf ordentliche Verpflegung auf höchstens acht Stunden.
Art. 8 Ruheschicht
Die bisherigen Bestimmungen bleiben in der Wirkung unverändert. Durch die vorgeschlagene Umformulierung wird besser verständlich, wie die Regelung anzuwenden ist.
Art. 9 Nachtarbeit
Von häufiger Nachtarbeit sind hauptsächlich Eisenbahnunternehmen betroffen. Die Entwicklung insbesondere im Güterverkehr zeigt eine Verlagerung der Hauptarbeitslast in die Nachtstunden. An den Wochenenden gehen die Verkehre jeweils deutlich zurück. Mit der Erhöhung der Anzahl Nachtdienste um einen Tag von 14 auf 15 Tage werden drei Fünftagewochen Nachtarbeit ermöglicht. Weil am Wochenende der Güterverkehr in der Regel weitgehend ruht, ist eine ausreichende Erholung des hier tätigen Personals gleichwohl sichergestellt. Umgekehrt können die Unternehmen so wesentlich flexibler planen und ihre Ressourcen gezielter und effizienter einsetzen.
Art. 10 Ruhetage
Mit der Erhöhung des Ruhetaganspruchs in Absatz 1 von 62 auf 63 Ruhetage wird der Einführung des Nationalfeiertags nun auch im AZG entsprochen. Nahezu alle grösseren Unternehmen und damit für einen deutlich überwiegenden Teil aller Beschäftigten des öffentlichen Verkehrs ist bspw. über einen GAV bereits ein Ruhetagsanspruch von 63 Tagen gewährt.
Gleichzeitig wird die Regelung zu den Ruhesonntagen neu geordnet. Mit dem neuen Absatz 2 wird die gesetzliche Grundlage geschaffen, in der Verordnung die nötigen Vorgaben auszugestalten.
Vom Grundsatz abweichende Ausnahmen sollen neu je nach Unternehmenskategorie in die Ausnahmebestimmungen der Verordnung verschoben werden. Der bisherige Inhalt von Absatz 2 wird dementsprechend in der Verordnung den betroffenen Unternehmenskategorien zuzuordnen sein.
Bisher wurde der Begriff der Ruheschicht für zwei unterschiedlich anzuwendende Regelungen verwendet. Um eine bessere Unterscheidung zu erzielen, wird im Ab-