Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/88: Änderung des Bundesgesetzes über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Arbeitszeitgesetz; AZG) · 20 Seiten
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Die Regelungen des AZG ermöglichen ein flexibles Arbeiten zu stets wechselnden Tageszeiten und an allen Tagen im Jahr. Dies widerspricht den gängigen Arbeitsmodellen und Bedürfnissen der Verwaltungsdienste. Zudem sind bereits bisher für den Verwaltungsdienst in wesentlichen Teilen gemäss einem expliziten Verweis die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes (ArG) sinngemäss anzuwenden. Im Übrigen behandeln die historisch entstandenen Bestimmungen die Arbeitnehmenden im Verwaltungsdienst unterschiedlich. So sind heute Arbeitnehmende mit öffentlichrechtlichem Anstellungsverhältnis vom Geltungsbereich des AZG gänzlich ausgenommen. Arbeitnehmende im Verwaltungsdienst mit privatrechtlichem Anstellungsverhältnis unterstehen dem AZG hingegen grundsätzlich vollumfänglich. Unter diesen Umständen erscheint eine Unterstellung dieser Arbeitnehmenden unter das AZG fragwürdig. Die Unterstellung soll nicht vom Anstellungsverhältnis abhängig sein, sondern davon, ob die im AZG enthaltenen spezialgesetzlichen Bestimmungen angewendet werden müssen.
Deshalb wird neu neben dem öffentlich-rechtlich angestellten Verwaltungspersonal auch das privatrechtlich angestellte Verwaltungspersonal vom Geltungsbereich des AZG ausgenommen. Diese Anpassung hat keinen Einfluss auf die öffentlichrechtlichen Angestellten im Verwaltungsdienst.
Die Unternehmen stehen dieser Anpassung positiv gegenüber. Unternehmen wie die SBB oder viele städtische Verkehrsbetriebe weisen sowohl öffentlich-rechtliche als auch privatrechtliche Arbeitsverhältnisse auf. Sie befürworten, dass alle Angestellten der Verwaltungsdienste mit der vorgesehenen Anpassung einheitlich behandelt werden. Ausserdem können Entwicklungen wie Gleitzeitarbeitsmodelle und Lebensarbeitszeit vollständig angewendet sowie die Attraktivität als Arbeitgeber beibehalten werden.
Die Vertreter der Arbeitnehmer möchten den bisherigen Zustand belassen, da dem AZG unterstellte Arbeitnehmende ab Lebensalter 60 eine Woche mehr Ferien zugesprochen erhalten. Deshalb wird befürchtet, dass die Arbeitnehmenden im Verwaltungsbereich eine Ferienwoche einbüssen. Diese Problematik relativiert sich dadurch, dass in der Praxis die Unternehmen diesbezüglich alle Arbeitnehmenden jeweils gleich behandeln und somit auch die Arbeitnehmenden im Verwaltungsdienst den gleichen Ferienanspruch haben. Arbeitnehmende im Betriebsdienst werden durch die unterschiedlichen Arbeitszeiten rund um die Uhr erhöhten Anforderungen ausgesetzt. Sollte der Ferienanspruch gegenüber dem Verwaltungspersonal dennoch unterschiedlich erfolgen, so ist deshalb insbesondere im höheren Lebensalter die bestehende zusätzliche Ferienwoche für das Betriebspersonal gerechtfertigt.
Ein Wechsel des privatrechtlich-angestellten Verwaltungspersonals vom AZG in den Geltungsbereich des ArG hat zur Folge, dass die behördliche Zuständigkeit für diese Personalgruppe vom UVEK (BAV) neu zum WBF (SECO) bzw. zu den Kantonen wechselt.
Zur Unterstützung der Koordination des Vollzugs und der Kontrollen kann bei Bedarf die Dialogplattform CASIT (Koordination Arbeitssicherheit Transportunternehmung) einberufen werden. Diese steuert und koordiniert die Aufsichtstätigkeit der Durchführungsorgane BAV, Suva und SECO im Bereich Arbeitnehmerschutz betreffend Sicherheit und Gesundheitsschutz bei den Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr.