Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/88: Änderung des Bundesgesetzes über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Arbeitszeitgesetz; AZG) · 20 Seiten

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bestimmte Personalgruppen innerhalb der jeweiligen Unternehmen eingeführt (beispielsweise Baudienste). Eine Abweichung für einzelne Unternehmen war bis vor kurzem einzig für die Schweizerische Post vorgesehen. Die Schweizerische Post wurde mit dem Inkrafttreten des revidierten Postorganisationsgesetzes vom 17.

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Dezember 2010 (POG) aus dem Geltungsbereich des AZG genommen. Die nicht mehr benötigte Möglichkeit zu Ausnahmen für einzelne Unternehmen wird zu Gunsten von Personalgruppen angepasst. Damit wird die gesetzliche Grundlage zu Abweichungen für bestimmte Personalgruppen geschaffen.

Art. 21 Abs. 2 bis(neu)

Das AZG lässt in Fällen von höherer Gewalt oder bei Betriebsstörung verschiedene Abweichungen zu. Bisher konnte nur das von der Störung direkt betroffene Unternehmen davon Gebrauch machen. Die beauftragten anderen Unternehmen, welche beispielsweise Bahnersatzleistungen erbrachten, konnten dies nicht. Solche Einsätze stellen aber auch für weitere beteiligte Unternehmen eine kurzfristige, ungeplante Zusatzleistung dar. Damit die Versorgung mit dem Angebot öffentlicher Verkehrsleistungen möglichst weitgehend weiter geführt werden kann, soll eine geeignete gesetzliche Grundlage geschaffen werden. Gestützt darauf können auch bei der Störungsbehebung beteiligte Unternehmen künftig von den Möglichkeiten gemäss AZG Gebrauch machen.

Art. 22

Überarbeitung im Hinblick auf die Gleichstellung der Geschlechter.

Art. 24 Abs. 1, 2 und 4

Überarbeitung im Hinblick auf die Gleichstellung der Geschlechter.

Art. 27 Abs. 2

Überarbeitung im Hinblick auf die Gleichstellung der Geschlechter.

Art. 2 Abs. 1 Bst. b ArG

In Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des ArG wird die Abgrenzung zum AZG präzisiert, da je nach Situation nur ein Teil eines Betriebes im öffentlichen Verkehr dem AZG unterstellt ist und der andere Teil dem ArG.

9 SR 783.1