Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/88: Änderung des Bundesgesetzes über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Arbeitszeitgesetz; AZG) · 20 Seiten

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Arbeitnehmer" die Rede und der Ausdruck "Vertreter" wird durch "Vertretung" ersetzt.

Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird im erläuternden Bericht der Begriff "Arbeitnehmende" an Stelle von "Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" verwendet.

Art. 1 Unternehmen

Bezüglich Seilbahnen wird die Definition gemäss Seilbahngesetz (SebG8) aufgenommen. Damit wird die bisher in der Verordnung enthaltene Umschreibung hinfällig. Allerdings müssen in der neuen Bestimmung die konzessionierten Aufzüge erwähnt werden, welche in der bisherigen Verordnung enthalten waren, aber vom Seilbahngesetz nicht erfasst sind.

Art. 2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Im Absatz 1-3 dient eine sprachliche Anpassung der besseren Verständlichkeit.

Mit neuem Absatz 4 wird neben dem öffentlich-rechtlich angestellten Verwaltungspersonal auch das privatrechtlich angestellte Verwaltungspersonal vom Geltungsbereich des AZG ausgenommen.

Während für das öffentlich-rechtlich angestellte Verwaltungspersonal das jeweilig anwendbare Recht angewendet wird, muss für das privatrechtlich angestellte Verwaltungspersonal festgelegt werden, dass es künftig in den Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes (ArG) fällt.

Mit dem neuem Absatz 6 werden Arbeitnehmende unter 18 Jahren (Jugendliche) vom Geltungsbereich des AZG ausgenommen.

Mit dem neuen Absatz 3 wird die Unterstellung von sicherheitsrelevantem Personal auch von Drittfirmen im Eisenbahnbereich festgelegt. Die Definition dieses Personals ist in der Verordnung über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich vom 4. November 2009 geregelt.

Art. 3 Arbeitstag

Die Anpassung bzw. Ergänzung erfolgt auf Grund der Anpassungen zur Unterscheidung der Ruheschicht zwischen den Dienstschichten mit derjenigen vor dem ersten Ruhetag, welche nun "Ruhezeit" genannt wird.

Art. 4 Arbeitszeit

Auf den bisherigen Absatz 2 wird verzichtet, da die bisher "Präsenzzeit" genannte Zeit am Arbeitsplatz ohne eigentliche Arbeitsleistung über die Verordnung geregelt werden kann. Die Unternehmen haben den Personaleinsatz mit verschiedenen Massnahmen optimiert, wodurch Präsenzzeiten kaum mehr in entscheidendem Ausmass anzutreffen sind. Eine Ausdehnung der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit als Folge hoher Präsenzzeiten, wie sie bspw. im Barrierenwärterdienst noch bestanden hatten, ist nicht mehr notwendig.

8 SR 743.01