Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/88: Änderung des Bundesgesetzes über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Arbeitszeitgesetz; AZG) · 20 Seiten
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Mit der Aufnahme von Absatz 4 wird eine Rechtsgrundlage zur Ausdehnung der Höchstarbeitszeit geschaffen, welche der Entwicklung Rechnung trägt. Die geltende Verordnung enthält diesbezüglich Regelungen, welche bisher nicht vollständig mit der gesetzlichen Grundlage im Einklang stehen. Die Ausdehnung der Höchstarbeitszeit in der einzelnen Dienstschicht soll jedoch weiterhin nur durch Reisezeiten möglich sein. Somit bleiben die bisherigen Obergrenzen für effektiv sicherheitsrelevante Tätigkeiten weiterhin bestehen.
Mit Absatz 5 wird eine gesetzliche Grundlage geschaffen, um die Regelungen über die Zeitzuschläge und Arbeitszeiten ohne Arbeitsleistung in der Verordnung verständlicher und übersichtlicher zu ordnen.
Art. 4b (neu) Pikettdienst
Hiermit wird die gesetzliche Grundlage für die Regelungen für den Pikettdienst auf Verordnungsstufe geschaffen.
Art. 4c (neu) Ausgleichstage
Diese Bestimmung beinhaltet die Schaffung der gesetzlichen Grundlage für die Regelung der Ausgleichstage auf Verordnungsstufe.
Art. 6 Dienstschicht
Die Wirkung der bisherigen Bestimmungen bleibt unverändert. Jedoch wird durch eine Umformulierung besser verständlich, wie die Regelung anzuwenden ist.
Art. 7 Pausen
Absatz 1 enthält die Ergänzung, dass Pausen nicht nur am Wohn- sondern auch am Dienstort zugeteilt sein dürfen. Dies folgt den heutigen Umständen, dass Pausen vermehrt nicht am Wohnort zugebracht werden.
Die Anpassungen der Absätze 2 und 3 erfolgen im Sinne einer gesetzlichen Grundlage, damit die Ausführung auf Verordnungsebene geregelt werden kann. Damit kann dem Bedürfnis der Unternehmen nach einfacherer Anpassung an künftige Veränderungen in der Arbeitswelt entsprochen werden. Zugleich sind besser auf die Bedürfnisse einzelner Unternehmenskategorien (Bergbahnen, Schiffe, Busse etc.) angepasste Regelungen möglich.
Durch die Neuordnung für die Zeitzuschläge und Arbeitszeiten ohne Arbeitsleistung (siehe auch Erläuterungen zu Artikel 4) bestimmt nicht mehr der Gesetzesartikel, dass der Zeitzuschlag für Pausen als Arbeitszeit anzurechnen ist. Dies soll durch die Verordnung geregelt werden.
In Absatz 4 wird neu auch die maximale Länge der Arbeitsunterbrechung geregelt. Der neue Absatz 5 ermöglicht es, im gleichen Dienst Pausen und Arbeitsunterbrechungen zu gewähren. Damit sind die Unternehmen in der Dienstplangestaltung nicht mehr zu sehr eingeschränkt. Ununterbrochene Arbeitszeiten von mehr als fünf Stunden sind nicht zulässig. Grundsätzlich soll die Arbeitszeit mit Pausen unterbrochen werden. Absatz 4 stellt die Möglichkeit zur Verfügung, an Stelle einer Pause