Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/88: Änderung des Bundesgesetzes über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Arbeitszeitgesetz; AZG) · 20 Seiten
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1 Grundzüge der Vorlage
1.1 Ausgangslage
Das Arbeitszeitgesetz (AZG) enthält Vorschriften über Arbeits- und Ruhezeit, Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung sowie über den Sonderschutz für Jugendliche und Frauen in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs. Es handelt sich um ein Spezialgesetz für den öffentlichen Verkehr, welches als solches gleichwertig neben dem Arbeitsgesetz (ArG1) steht.
Die besonderen Umstände beim öffentlichen Verkehr erfordern spezielle Regelungen zur Gewährleistung eines sicheren und effizienten Betriebes im öffentlichen Verkehr und den Schutz der in den unterstellten Betrieben beschäftigten Mitarbeitenden.
Das aus den siebziger Jahren stammende AZG hat mit der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung nicht Schritt gehalten und vermag somit den heutigen Anforderungen im Betrieb des öffentlichen Verkehrs in einzelnen Teilen nicht mehr zu genügen. Sowohl die Transportunternehmen als Arbeitgebende wie auch die Arbeitnehmenden und das Bundesamt für Verkehr (BAV) als Aufsichtsbehörde sehen in mehreren Punkten Anpassungsbedarf. Verschiedene Regelungen wurden auf Verordnungsebene aktualisiert und das Gesetz dadurch teilweise überholt.
Die vom Bundesrat eingesetzte ausserparlamentarische Arbeitszeitgesetzkommission (AZG-Kommission) begutachtet zuhanden der Bundesbehörden Fragen des Arbeitszeitgesetzes und seines Vollzugs. Sie setzt sich paritätisch zusammen aus je sechs Vertreterinnen und Vertretern der Unternehmen und der Arbeitnehmenden. Die AZG-Kommission hat den Handlungsbedarf erkannt und empfiehlt, das AZG anzupassen.
Die Grundsätze des vorliegenden Revisionsentwurfes wurden im Rahmen einer dafür eingesetzten tripartiten Kommission erarbeitet, die aus je 4 Vertretern der Unternehmen und der Arbeitnehmenden sowie einer Delegation des BAV bestand.
1.2 Die beantragte Neuregelung
Das AZG wird mit Bezug auf die erwähnten Mängel in verschiedenen Bereichen ergänzt und angepasst, um sicherzustellen, dass künftig im Vollzug adäquate und zukunftsgerichtete Regelungen zur Anwendung gelangen können.
1.2.1 Anpassungsbedarf Geltungsbereich
Unterstellung der Arbeitnehmenden im Verwaltungsdienst wird vereinheitlicht
Der gesetzliche Geltungsbereich des AZG umfasst heute auch die nicht an den eigentlichen Betrieb gebundenen Teile von öffentlichen Transportunternehmen; namentlich die Arbeitnehmenden der Verwaltungsdienste.
1 Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG, SR 822.11)