Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/88: Änderung des Bundesgesetzes über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Arbeitszeitgesetz; AZG) · 20 Seiten

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Die Arbeitnehmenden haben eine ausführlichere Regelung, unter welchen Umständen eine Ruheschicht ausserhalb des Wohnorts möglich sein soll beantragt. Die bestehende Regelung sei hier zu offen formuliert.

Die Unternehmen sehen keinen Anlass, die geltende Formulierung unnötig zu beschränken. Die Vorgabe sei klar und die Arbeitnehmenden müssten bereits nur äusserst wenige aller Ruheschichten ausserhalb des Wohnorts verbringen.

Vor diesem Hintergrund verzichtet der Bundesrat auf eine weitergehende Regelung in diesem Bereich.

1.4 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht

Auf europäischer Ebene gibt die Richtlinie 2003/88/EG die Rahmenbedingungen für bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung vor. Branchenspezifische Richtlinien legen besondere Bedingungen, bzw. Abweichungen von den Arbeitszeitvorgaben im Schienen- und Strassenverkehr fest6.

Die vorliegende Gesetzesrevision steht im Einklang mit den Verpflichtungen der Schweiz, die sie im Rahmen der sektoriellen Abkommen mit der EG ("Bilaterale I") übernommen hat.

Die geplanten Änderungen sind deshalb kompatibel mit dem bilateralen Recht.

1.5 Umsetzung

Die vorliegende Teilrevision des AZG wird über eine Teilrevision der Verordnung zum AZG (AZGV7) umgesetzt. Für den Vollzug ist der Bundesrat zuständig.

2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln Teilrevision Bundesgesetz über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Arbeitszeitgesetz, AZG)

Ingress

Der Ingress verweist noch auf die Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (aBV). Er wird deshalb an die Bestimmungen der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) angepasst. Den Artikeln 26, 34ter und 36 aBV entsprechen die Artikel 87, 92 und 110 der geltenden BV.

Generell wurden die Texte im Hinblick auf die Gleichstellung der Geschlechter überarbeitet. Anstelle der "Arbeitnehmer" ist jetzt von "Arbeitnehmerinnen und

6 Siehe die Vereinbarung zwischen der Gemeinschaft der Europäischen Bahnen (CER) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) über bestimmte Aspekte der Einsatzbedingungen des fahrenden Personals im interoperablen grenzüberschreitenden Verkehr, durchgeführt in die Richtlinie 2005/47/EG des Rates vom 18. Juli 2005; siehe auch die Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Strassentransports ausüben.

7 Verordnung vom 26. Jan. 1972 über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Verordnung zum Arbeitszeitgesetz, AZGV, SR 822.211)