Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/88: Änderung des Bundesgesetzes über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Arbeitszeitgesetz; AZG) · 20 Seiten
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Klare Kriterien zur Unterstellung von Dritten festgelegt
Die zunehmende externe Vergabe von Aufträgen führt dazu, dass heute auch Dritte vermehrt im öffentlichen Verkehr tätig sind, welche die gesetzlichen Voraussetzungen zur Unterstellung unter das AZG nicht aufweisen. Dem AZG sind Verkehrsunternehmen mit einer eidgenössischen Konzession unterstellt. Dies gilt auch für Unternehmen, die im Auftrag der konzessionierten Unternehmen fahrplanmässige Fahrten ausführen. Unternehmen im Netzzugang auf der Schiene sind den konzessionierten Unternehmen gleichgestellt.
Unbefriedigend ist die Situation insbesondere im Zusammenhang mit der fehlenden AZG-Unterstellung von externen Zulieferdiensten im Schienenverkehr. Dies betrifft beispielsweise Bautätigkeiten oder Sicherungen von Baustellen im Bahnbereich, die von Dritten ausgeführt werden. Werden solche Tätigkeiten durch Arbeitnehmende einer Transportunternehmung wahrgenommen, so unterstehen sie dem AZG. Werden sie hingegen durch Arbeitnehmende einer externen Firma ausgeführt, gilt dies nicht. Mit anderen Worten wird ein und derselbe Sachverhalt in Bezug auf die Ausführung von Tätigkeiten rechtlich unterschiedlich subsumiert, je nachdem, wo die betreffenden Personen angestellt sind. Im einen Fall unterstehen sie den Bestimmungen des AZG, im anderen nicht.
Hinzu kommt, dass heute vermehrt Personalvermittlungsfirmen oder Selbständige aktiv sind, welche nicht dem AZG unterstehen, aber ausschliesslich für den öffentlichen Verkehr tätig sind. Verstärkt wird dies durch den Trend der Transportunternehmen, Tätigkeiten an Dritte auszulagern. Diese Arbeiten wurden bis vor einigen Jahren ausschliesslich durch eigene Angestellte wahrgenommen. Aktuell werden vor allem Triebfahrzeugführende und Visiteure (technische Kontrolle der Wagen) vermietet. Die Personalanmietung wird mit grösster Wahrscheinlichkeit in Zukunft auch auf andere Bereiche ausgedehnt werden.
Das AZG leistet auch einen Beitrag an die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs. Der Bundesrat will deshalb die Unterstellung unter das AZG neu definieren. Auf Gesetzesstufe werden klare, sachlich gerechtfertigte Kriterien verankert. Gleichartige, sicherheitsrelevante Arbeiten im Umfeld des öffentlichen Verkehrs sollen den gleichen Schutz der Arbeitnehmenden bzw. die gleichen Möglichkeiten für die Unternehmen bieten, sowie gleichermassen die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs berücksichtigen. Die Definition dieses Personals ist in der Verordnung über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich vom 4. November 2009 geregelt.
1.2.2 Einheitlicher Jugendarbeitsschutz
Artikel 16 AZG wurde im Rahmen des Bundesgesetzes über die Bahnreform 2 geändert. Mit seinem Inkrafttreten am 1. Januar 2010 sieht Artikel 16 AZG vor, dass "für Jugendliche die Sonderschutzvorschriften des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 gelten". Der Gesetzgeber wollte mit dieser Novelle den Stellenwert des Jugendarbeitsschutzes hervorheben. Insbesondere soll der Jugendarbeitsschutz höher gewichtet werden als die Interessen der Unternehmen. Der Verweis in Artikel 16 auf die mit den Bestimmungen der Jugendarbeitsschutzverordnung (ArGV 5)2 ergänz-
2 SR 822.115