Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/88: Änderung des Bundesgesetzes über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Arbeitszeitgesetz; AZG) · 20 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 7Fedlex · Erläuternder Bericht
ten Artikel 29 bis 32 ArG haben jedoch in der Praxis zu Vollzugsschwierigkeiten geführt. Weil dadurch zwei verschiedene arbeitsrechtliche Welten verbunden werden, entstehen Lücken im gesamtheitlichen Jugendarbeitsschutz und Unsicherheiten in der Zuständigkeit zum Vollzug.
In Zusammenarbeit von BAV und SECO wurde der Wille des Gesetzgebers weiterentwickelt. Um einen einheitlicheren Jugendarbeitsschutz zu gewährleisten und klarere Vollzugskompetenzen zu schaffen, wird in Artikel 2 Abs. 6 AZG das AZG für Jugendliche, d.h. Arbeitnehmende unter 18 Jahren, als nicht anwendbar erklärt.
Die Anwendbarkeit des AZG wird auf Erwachsene beschränkt und die Jugendlichen dem ArG und dem darauf abgestützten Verordnungsrecht (insbesondere der ArGV 5 und der Verordnung des WBF über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung3) unterstellt.
Die Anwendung der ArG-Schutzbestimmungen ermöglicht eine einheitliche Betrachtung und die Gleichbehandlung der Jugendlichen in vergleichbaren Tätigkeiten.
1.2.3 Anpassungsbedarf an die soziale und wirtschaftliche Ent-
wicklung
Die Bestimmungen des AZG basieren auf den sozioökonomischen Gegebenheiten im Einführungsjahr des AZG (1971). Mittlerweile haben sich beispielsweise Wohnsitzpflicht am Dienstort, Mittagessen im Kreis der Familie oder Arbeiten an Sonn- und Feiertagen zum Teil deutlich verändert. So nimmt der Grossteil der Arbeitnehmenden einen langen Arbeitsweg auf sich, verpflegt sich auswärts oder leistet Arbeitseinsätze sonntags zu Gunsten der Teilung von familiären Pflichten.
Generelle Anpassungen
Verschiedene Bestimmungen wurden im Hinblick auf die sozialen Entwicklungen überprüft und wo nötig angepasst. Den aktuellen Bedürfnissen von Arbeitnehmenden und Unternehmen der verschiedenen Verkehrsträger soll künftig besser entsprochen werden können. Teilweise werden deshalb im Gesetz vermehrt allgemein formulierte Grundsätze aufgenommen und damit flexiblere Regelungenauf Verordnungsstufe ermöglicht.
Pausenregelung
Mit der früheren Wohnsitzpflicht am Dienstort hatten Arbeitnehmende vermehrt Gelegenheit, eine Mittagspause zu Hause zu verbringen. Für Pausen auswärts ist noch heute ein Zeitzuschlag vorgesehen, welcher als Ersatz für die Abwesenheit von zu Hause zu zusätzlicher Freizeit führt. Auf Grund heute üblicher kurzer Pausen und längerer Arbeitswege verpflegen sich die Arbeitnehmenden meist auswärts. Die Rechtfertigung für den Zeitzuschlag ist fraglich geworden, weshalb die Unternehmen vollständig auf die Gewährung von Zeitzuschlägen für Pausen ausserhalb des Dienstorts verzichten möchten.
Die Arbeitnehmenden sind der Ansicht, dass die regulierende Wirkung der Zeitzuschläge dazu führe, dass Pausen ausserhalb des Dienstorts nicht mit einer grossen Dauer geplant würden und so die Dienstschichten allgemein nicht zu lange ausfielen. Die Pausenzuteilung erfolgt im öffentlichen Verkehr auf Grund des Betriebsab-
3 SR 822.115.4