Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/88: Änderung des Bundesgesetzes über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Arbeitszeitgesetz; AZG) · 20 Seiten
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verzichtet angesichts der geringen Zahl betroffener Auszubildenden im AZG auf die gleichlautende Aufnahme bereits bestehender Jugendarbeitsschutzbestimmungen.
Vollständige Unterstellung von Drittfirmen unter das AZG
Von Seiten Arbeitnehmende wurde beantragt, Drittfirmen, welche im Bereich des öffentlichen Verkehrs tätig sind, generell dem AZG zu unterstellen. Das trifft insbesondere auf Firmen zu, welche Bauarbeiten im Gleisbereich durchführen. Auf der gleichen Baustelle sollen Arbeitnehmende der Bahnen und der Drittfirmen gleich geltenden Bestimmungen unterworfen sein.
Heute unterstehen die Drittfirmen dem Arbeitsgesetz. Das AZG enthält die Bestimmung, dass nur diejenigen Teile eines Unternehmens dem AZG unterstellt sind, welche dem öffentlichen Verkehr dienen. Käme man dem Anliegen der Arbeitnehmenden nach, müssten Drittfirmen bei Einsätzen im Bahnbereich das AZG, bei Einsätzen ausserhalb das ArG beachten. Zudem würde es zu Unklarheiten betreffend die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde kommen.
Hintergrund des Anliegens war der Wunsch nach einem angeglichenen Sicherheitsniveau. Der Bundesrat trägt diesem Anliegen Rechnung, indem unabhängig der Unternehmenszugehörigkeit alle sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich dem AZG unterstellt werden. Damit wird sichergestellt, dass Drittfirmen für sicherheitsrelevante Tätigkeiten dem AZG unterliegen, nicht jedoch für ihre übrigen Tätigkeiten. Die Bahnunternehmen unterstützen diese Haltung.
Neuregelung zu Reisezeiten an Einsatzorte ausserhalb Dienstort
Das zuständige Bundesamt hat die Frage aufgeworfen, ob eine neue Regelung zu Reisezeiten an Einsatzorte ausserhalb des zugewiesenen Dienstortes aufgenommen werden soll.
Die Unternehmen sehen keinen Anlass, aber auch kein Hindernis zur Aufnahme einer solchen Regelung. In einer Streitfrage mit dem BAV hat das Bundesverwaltungsgericht die Handhabung bestätigt, wonach für Wegzeiten an auswärtige Einsatzorte der zeitliche Mehraufwand gegenüber dem normalen Arbeitsweg als Arbeitszeit angerechnet werden soll.
Die Arbeitnehmenden sprechen sich gegen die Aufnahme einer Formulierung zu Wegzeiten an auswärtige Dienstorte aus, weil diese präjudizierend wirken könnte. Ihres Erachtens betrifft der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in der Frage der Anrechnung von Wegzeiten an auswärtige Einsatzorte nur den Aspekt des Arbeitnehmerschutzes, da der Arbeitnehmer durch einen gleich langen oder kürzeren Weg gegenüber dem normalen Arbeitsweg gesundheitlich nicht mehr belastet wird. Die Entschädigungsfrage für das Entgegenkommen und die Bereitschaft des Arbeitnehmers, an einen anderen als den zugewiesenen Einsatzort zu reisen, bleibe offen. Wenn eine Regelung aufgenommen werde und sich dadurch die rechtliche Lage stark verändere, werde es mit hoher Wahrscheinlichkeit verwehrt sein, die Entschädigungsfrage künftig ausgeglichener zu gestalten.
Aufgrund dieser Ausgangslage verzichtet der Bundesrat darauf, eine Regelung zu Reisezeiten an Einsatzorte ausserhalb des zugewiesenen Dienstortes aufzunehmen. Der Arbeitnehmerschutz und die Sicherheit sind mit der heutigen Regelung gewahrt. Weitergehende Fragen sind nicht Gegenstand des AZG.