Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/88: Änderung des Bundesgesetzes über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Arbeitszeitgesetz; AZG) · 20 Seiten
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3 Auswirkungen
3.1 Auswirkungen auf den Bund
Auf den Bund hat die Vorlage keine besonderen Auswirkungen. Durch die Herausnahme des privatrechtlich angestellten Verwaltungspersonals sowie die Aufnahme des sicherheitsrelevanten Personals von Dritten im Eisenbahnbereich bezüglich Geltungsbereich AZG wird in begrenztem Bereich eine Verschiebung der Zuständigkeiten zwischen UVEK (BAV) und dem WBF (seco) erfolgen.
Die Herausnahme der Jugendlichen aus dem Geltungsbereich des AZG legt die Zuständigkeit für den Vollzug beim WBF bzw. SECO fest. Dies hat zur Folge, dass beim SECO möglicherweise die Schaffung von Personalressourcen im Umfang von maximal 100 Stellenprozenten nötig wird.
Die Änderung des AZG hat für den Bund keine wesentlichen finanziellen, organisatorischen oder personellen Auswirkungen.
3.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete
Durch die Aufhebung von Artikel 13 werden in Zukunft alle Arbeitnehmer im Verwaltungsdienst nicht mehr dem AZG unterstellt sein. Dies hat einen Wechsel des privatrechtlich angestellten Verwaltungspersonals vom AZG in den Geltungsbereich des ArGs zur Folge. Zudem treten Arbeitnehmende erst ab 18 Jahren in den Geltungsbereich des AZG ein. Bis dahin sind sie dem ArG unterstellt.
In Bezug auch die Aufsicht und den Vollzug nach der Revision sind primär die Kantone (die kantonalen Arbeitsinspektorate) betroffen, welche den grössten Teil der Aufgaben erledigen. Vom Wechsel in den Geltungsbereich des ArGs sind rund 0,13% aller Erwerbstätigen sowie 0,12% aller Unternehmen der Schweiz betroffen10.
Durch die Aufnahme von Artikel 2 Absatz 3 werden künftig Arbeitnehmende von Dritten, die sicherheitsrelevante Tätigkeiten im Eisenbahnbereich ausführen, dem AZG unterstellt. Für die Aufsicht und den Vollzug bezüglich dieser Arbeitnehmenden wird das BAV zuständig sein.
3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die Vorlage stellt einen austarierten Kompromiss zwischen den Anliegen der Unternehmen auf der einen und der Arbeitnehmenden auf der anderen Seite dar. Auf die Volkswirtschaft hat sie keine besonderen Auswirkungen. Die Anpassungen erlauben es den Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, den Personaleinsatz optimal zu planen und mit den Ressourcen möglichst effizient umzugehen. Umgekehrt stellt das
10 Quelle Bundesamt für Statistik (BfS): Schweizerische Arbeitskräfteerhebung 2012, Zahlen öffentlicher Verkehr 2013, Betriebszählung 2008