Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/88: Änderung des Bundesgesetzes über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Arbeitszeitgesetz; AZG) · 20 Seiten

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Das AZG beinhaltet Regelungen, die für die speziellen Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs ein flexibles Arbeiten zu stets wechselnden Tageszeiten und an allen Tagen im Jahr ermöglichen. Zur Sicherstellung des fahrplanmässigen und dennoch effizienten Betriebes müssen die Unternehmen die betrieblichen Abläufe entsprechend organisieren können, ohne die Bedürfnisse der Arbeitnehmenden und die Sicherheit im öV zu vernachlässigen. Bei einem Verzicht auf das AZG wäre eine umfassende Anpassung der Arbeitsgesetzgebung erforderlich. Aus Rechtssicherheitsüberlegungen ist deshalb die Beibehaltung der Spezialgesetzgebung zweckmässig.

Wiederaufnahme der Jugendarbeitsschutzbestimmungen in das AZG

Die Eidgenössische Arbeitszeitgesetzkommission hat beantragt, im AZG eigene Jugendarbeitsschutzbestimmungen aufzunehmen. Das AZG als Spezialgesetz sei notwendig, um den besonderen Bedingungen des öffentlichen Verkehrs Rechnung zu tragen. Das müsse auch für Jugendliche gelten, weshalb die Anwendung des AZG nicht erst auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab 18 Jahren zutreffen soll. Die Sonderschutzvorschriften des Arbeitsgesetzes würden zu erschwerenden Bedingungen führen, die Jugendlichen geeignet einzusetzen. Zudem sei dadurch die Zuständigkeit für das ganze Unternehmen bei der gleichen Behörde angesiedelt.

Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Die AZG-Kommission übersieht unter anderem, dass neu alle Betriebe des öffentlichen Verkehrs sowohl über AZG- als auch über anderes, also dem Arbeitsgesetz unterstelltes Personal verfügen werden.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unter 18 Jahren sind zudem im Betriebsdienst des öffentlichen Verkehrs nur in vergleichsweise sehr geringer Zahl anzutreffen. Der grösste Ausbildungsverbund im öffentlichen Verkehr4 weist 2013 im Betriebsdienst rund 400 Auszubildende unter 18 Jahren aus. Es darf angenommen werden, dass in anderen Branchen gesamthaft höchstens noch 100 betroffene Auszubildende hinzu kommen. Das sind 0.9% der Beschäftigten im öffentlichen Verkehr. In Bezug auf die Frage der Nacht- und Sonntagsarbeit dürfte die tatsächliche Anzahl der Auszubildenden, für welche Nacht- oder Sonntagsarbeit für die berufliche Ausbildung zwingend notwendig ist, noch geringer sein.

Sind für die Ausbildung dauerhafte Ausnahmen vom Verbot der Nacht- und Sonntagsarbeit für Jugendliche nötig, besteht die Möglichkeit einer Regelung über die entsprechende Verordnung des WBF5.

Selbst wenn die Jugendarbeitsschutzvorschriften eigenständig im AZG aufgenommen würden, müssten die Regelungen den Zielsetzungen und den strengen Vorgaben des heute bestehenden Jugendarbeitsschutzes folgen. Das bedeutet, die Jugendlichen im öffentlichen Verkehr sollen in gleicher Weise geschützt sein wie in den anderen Betrieben.

Der auch vom SECO unterstützte Vorschlag, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erst ab 18 Jahren dem AZG zu unterstellen, ermöglicht einen einheitlichen Jugendarbeitsschutz und eine eindeutige, durchgängige Zuständigkeit.

Aus diesen Gründen unterstützt der Bundesrat die konsequente Weiterentwicklung des bereits bestehenden Jugendarbeitsschutzes auch im öffentlichen Verkehr und

4 Login Berufsbildung, Olten

5 Verordnung des WBF über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung; SR 822.115.4