Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/88: Änderung des Bundesgesetzes über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Arbeitszeitgesetz; AZG) · 20 Seiten

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Mindestvorgaben für Vereinbarungen zum Pikettdienst

Hinsichtlich Pikettdienst haben die Arbeitnehmenden eine Ergänzung mit Mindestvorgaben gewünscht. Es solle festgelegt werden, welche Punkte in der für Pikettdienst nötigen Vereinbarung behandelt werden müssen.

Die Unternehmen legten dar, dass auch ein Pikettdienst stetigen Veränderungen unterworfen sein kann. Zudem seien die Anforderungen der einzelnen Branchen zu verschieden, als dass mit einer einheitlichen Vorgabe alle Bedürfnisse abgedeckt werden könnten.

Mit der Vorgabe, eine Vereinbarung abzuschliessen, haben die Arbeitnehmenden bereits eine gute Verhandlungsposition um die wesentlichen Punkte einzubringen. Deshalb sieht der Bundesrat von weiteren konkreten Vorgaben zum Inhalt der Vereinbarungen zum Pikettdienst ab.

Ersatz der Berechnung der durchschnittlichen Dienstschicht

Das zuständige Bundesamt machte den Vorschlag, auf die Bestimmung über eine durchschnittliche Dienstschicht zu verzichten und stattdessen die Vorgabe aufzunehmen, grundsätzlich mindestens die geltenden 12 Stunden Dienstschicht sowie die bestehende, einmalige Ausdehnung auf 13 Stunden je Arbeitswoche festzulegen.

Die Unternehmen begrüssen den Verzicht auf die Berechnung einer durchschnittlichen Dienstschicht, möchten aber die mögliche Dauer der Dienstschichten gleichzeitig erhöhen.

Die Arbeitnehmenden befürchten durch den Verzicht auf die Berechnung der durchschnittlichen Dienstschicht eine allgemeine Erhöhung der Dauer der Dienstschichten und erwarten deshalb eine Begrenzung der Dienstschichten auf geringerem Niveau.

Vor diesem Hintergrund hat sich der Bundesrat entschlossen, auf eine Anpassung zu verzichten und die bisherige Regelung zu belassen.

Verzicht auf die Berechnung der durchschnittlichen Ruheschicht und Vollzug ausserhalb des Wohnorts

Auch bei der Ruheschicht machte das zuständige Bundesamt den Vorschlag, auf die Bestimmung über eine durchschnittliche Berechnung zu verzichten und stattdessen die Vorgabe aufzunehmen, grundsätzlich mindestens die bestehenden 12 Stunden Ruheschicht sowie die geltende, einmalige Reduzierung auf 11 Stunden je Arbeitswoche festzulegen. Dies würde die weitere Möglichkeit von bis auf 9 Stunden gekürzten Ruheschichten nicht tangieren.

Die Unternehmen würden den Verzicht auf die durchschnittliche Berechnung begrüssen, möchten aber die mögliche Anzahl reduzierter Ruheschichten erhöhen.

Die Arbeitnehmenden möchten die Anzahl reduzierter Ruheschichten nicht in höherem Mass zulassen. Vielmehr müsste ihrer Ansicht nach die Dauer der Ruheschicht im Sinne einer Erhöhung ins Auge gefasst werden, da die Belastungen im öffentlichen Verkehr in den letzten Jahren stark zugenommen hätten.