Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/88: Änderung des Bundesgesetzes über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Arbeitszeitgesetz; AZG) · 25 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen:

3. Stellungnahmen zu einzelnen Gesetzesänderungen

3.1 Geltungsbereich

3.1.1 Unternehmen

Art. 1, Abs. 1 Geltungsbereich

Die Anpassung des Geltungsbereiches wird von keiner Seite bestritten. Die Kantone Uri und Obwalden weisen darauf hin, dass gemäss dem revidierten AZG nur vom Bund konzessionierte Unternehmen dem AZG unterstellt sind. Seilbahnen mit einer Transportkapazität von weniger als acht Personen oder Skilifte fielen nicht darunter. Für diese Betriebe und deren Arbeitnehmenden gelte das ArG. Die beiden Kantone schlagen vor, alle konzessionspflichtigen Betriebe dem AZG zu unterstellen - unabhängig davon, ob sie eine eidgenössische oder eine kantonale Konzession haben. Dies trüge zu einer grösseren Rechtssicherheit und einer Vereinfachung im Vollzug bei.

3.1.2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Art. 2, Abs. 1 Zwischenstaatliche Vereinbarungen

SBB und BLS finden, dass zwischenstaatliche Vereinbarungen im Bereich des AZG Klarheit darüber schaffen sollten, welche Regelungen im grenzüberschreitenden Verkehr angewendet werden. Es dürfe nicht sein, dass nach einer solchen Vereinbarung weiterhin parallel das AZG und die ausländischen Vorschriften gälten. Ansonsten würde eine zwischenstaatliche Vereinbarung obsolet. Die Unternehmen schlagen deshalb folgende Änderung vor:

Dieses Gesetz ist anwendbar auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einem Unternehmen nach Artikel 1 beschäftigt werden und zu ausschliesslich persönlicher Dienstleistung verpflichtet sind. Es ist auch anwendbar auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihre Tätigkeit im Ausland ausüben; zwischenstattliche Vereinbarungen und strengere ausländische Vorschriften sind vorbehalten. Zwischenstaatliche Vereinbarungen gehen vor.

Art. 2, Abs. 3 Drittfirmen

Umstritten ist die Regelung, wonach Drittfirmen, die sicherheitsrelevante Tätigkeiten im Eisenbahnbereich ausführen, neu unter das Arbeitszeitgesetz fallen sollen. Während sich die Verbände der Arbeitnehmer dafür aussprechen, wehren sich die Arbeitgeberorganisationen heftig.

Die Mehrheit der Kantone, die sich dazu äussern, begrüsst die Neuerung. Der Kanton Luzern

wünscht, dass diese Gleichstellung auch für Personen gelten müsse. Sonst bestehe die Gefahr, dass