Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/88: Änderung des Bundesgesetzes über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Arbeitszeitgesetz; AZG) · 25 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 15Fedlex · Ergebnisbericht
Referenz/Aktenzeichen:
Mitglieder des Schweizerischen Städteverbandes sind der Meinung, dass die neue Regelung der Zeitzuschläge und Pausen zu beträchtlichen Mehrkosten führen kann.
Das ArG erlaubt längere Höchstarbeitszeiten als das AZG. Die Unterschiede sind nach Ansicht der Appenzeller Bahnen vor allem mit sicherheitsrelevanten Tätigkeiten zu erklären. Sie finden, dass gewisse, nicht sicherheitsrelevante Tätigkeiten wie zum Beispiel das Ausfüllen eines Rapports möglich sein sollten. Sie beantragen deswegen folgende Änderung:
Art. 4, Abs. 4: „… Höchstarbeitszeit nach Absatz 3 um die Arbeitszeit nicht sicherheitsrelevanter Tätigkeiten nach Beendigung des Einsatzes im sicherheitsrelevanten Bereich und um die Reisezeit …“
Dieselben Möglichkeiten zur Ausweitung der Höchstarbeitszeit verlangt auch RAILplus. Die Gruppe findet eine Anrechnung von Zeitzuschlägen zu den Höchstarbeitszeiten zudem nicht zeitgemäss und nicht sicherheitsrelevant. Unzufrieden ist sie auch damit, dass die Höchstarbeitszeit laut AZGV um maximal 40 Minuten Reisezeit verlängert werden kann. Für Gebirgsbahnen sei diese Reisezeit zu kurz bemessen. RAILplus beantragt folgende Änderung:
Art. 6 Abs. 5 AZGV: Die Höchstarbeitszeit nach Artikel 4 Absatz 3 des AZG kann in Ausnahmefällen und sofern betrieblich notwendig um Reisezeit ohne Arbeitsleistung, jedoch höchstens um 90 Minuten, überschritten werden.
Art. 5 Höchstarbeitszeit
RAILplus findet, dass ein Ausgleich der Höchstarbeitszeit wegen einer Betriebsstörung innerhalb der folgenden drei Tage oftmals nicht möglich oder mit unverhältnismässigen Kosten verbunden sei. Sie stellt den Antrag, den Artikel anzupassen:
Art. 5: Erfordern zwingende Gründe wie höhere Gewalt oder Betriebsstörungen eine Überschreitung der in Artikel 4 Absatz 3 festgesetzten Höchstarbeitszeit um mehr als zehn Minuten, so ist die gesamte über 10 bzw. 63 Stunden hinausgehende Arbeitszeit innerhalb der folgenden sechs Arbeitstage durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen.
Die Appenzeller Bahnen möchten die Stundenzahl der Höchstarbeitszeit weglassen und stattdessen einen Verweis auf die vorgeschriebene Höchstarbeitszeit einfügen. Denn diese könne unter Anwendung von Art. 4 Abs. 3 und 4 über zehn Stunden hinaus verlängert werden kann:
Art. 5 Abs. 3: „… eine Überschreitung der in Artikel 4 Absatz 3 und 4 festgesetzten Höchstarbeitszeit um mehr als zehn Minuten, so ist die gesamte über die tägliche bzw. die im Durchschnitt von sieben aufeinander folgenden Arbeitstagen vorgeschriebene Höchstarbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit innerhalb …“