Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/88: Änderung des Bundesgesetzes über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Arbeitszeitgesetz; AZG) · 25 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 20Fedlex · Ergebnisbericht
Referenz/Aktenzeichen:
3.4 Sonderschutz
3.4.1 Jugendliche
Zuständig für den Vollzug der Jugendschutzbestimmungen im öffentlichen Verkehr ist heute das BAV. Der Bundesrat will, dass das SECO diese Aufgabe übernimmt. Der Kanton Neuenburg, VöV, Seilbahnen Schweiz, SBB, BLS, VBZ, Zugerberg Bahn, Ägerisee Schifffahrt und Zugersee Schifffahrt sind damit nicht einverstanden. Dies würde ihrer Ansicht nach zu Schwierigkeiten in der Praxis führen. So müssten beispielsweise für ein Team von Gleismonteuren, dem auch Jugendliche angehörten, zwei verschiedene Dienstpläne erstellt werden. Es sei zu befürchten, dass dies für die öV-Unternehmen einen massiv höheren Aufwand zur Folge habe und die Rechtssicherheit für das Personal deutlich verringere. Das besondere Schutzbedürfnis von Jugendlichen könne auch respektiert werden, indem die Sonderschutzbestimmungen des ArG parallel zum AZG angewendet würden und bei Kollisionen entsprechende Bestimmungen der Verordnung zum Zuge kämen. Sie stellen deswegen den Antrag:
Art. 2 Abs. 6: Verzicht auf den neuen Absatz
Art. 16: Unverändert beibehalten.
Art. 16 Abs. 2 neu: Der besonderen Ausbildungssituation im öffentlichen Verkehr wird durch Verordnung des Bundesrats Rechnung getragen.
Für transfair ist entscheidend, dass der Jugendschutz nicht geschmälert wird. Der Verband wäre jedoch damit einverstanden, dass dieser Schutz über das Arbeitsgesetz geregelt und der betreffende Hinweis im Arbeitszeitgesetz gestrichen wird.
3.5 Arbeitsgesetz (ArG)
Der Kanton Graubünden weist darauf hin, dass Art. 2 Abs. 1 lit. b ArG mit der Revision des AZG ebenfalls indirekt geändert werden müsste. Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b ArG sei das Arbeitsgesetz unter Vorbehalt von Art. 3a ArG nicht anwendbar auf Betriebe, die der Bundesgesetzgebung über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs unterstehen. Diese Bestimmung gelte wegen des neuen Art. 2 Abs. 4 AZG folglich nicht mehr uneingeschränkt, zumal das Verwaltungspersonal solcher Betriebe eben nicht dem AZG unterstehe. Auch unter diesem Gesichtspunkt sei Art. 2 Abs. 4 AZG formell unglücklich geraten. Das ArG gelte nicht für Betriebe, die dem AZG unterstünden, aber das AZG unterstellt wiederum den Verwaltungsdienst dieser Betriebe dem ArG.