Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/88: Änderung des Bundesgesetzes über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Arbeitszeitgesetz; AZG) · 25 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen:

Nach Ansicht des Kantons Schaffhausen macht es keinen Sinn, die Höchstdauer der bezahlten Arbeitsunterbrechung auf 29 Minuten bei Dienstschichten von nicht mehr als neun Stunden zu beschränken. Es sollte den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern frei stehen, den Arbeitnehmenden auch längere bezahlte Unterbrechungen zuzuteilen. Er stellt folgenden Antrag:

Art. 7 Abs. 4: Ergänzung „bis höchstens 29 Minuten“ im letzten Satz streichen.

Der Kanton Baselland möchte unter dem Aspekt des Gesundheitsschutzes eine gesetzliche Mindestdauer von Pausen definiert haben. Andernfalls hätten die Unternehmungen einen zu grossen Spielraum beim Einsatz des Personals.

SP, SGB, SEV und transfair finden es sinnvoll, dass die Zeitzuschläge für Pausen neu auf Verordnungsebene geregelt werden. So sei sichergestellt, dass für alle Seiten akzeptable Lösungen gefunden werden könnten.

SGV und ASTAG wehren sich gegen Unterschiede, die mit dem Artikel im AZG geschaffen würden. Gewisse Bestimmungen im Bereich der Pausen und der Kürzung der täglichen Ruheschichten seien weniger streng als in der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeiten der berufsmässigen Motorfahrzeugführer. Zwischen Chauffeuren im konzessionierten Verkehr und Chauffeuren im nichtkonzessionierten Verkehr würden zwei Regimes geschaffen.

RAILplus möchte die minimale Dauer einer Pause auf 30 Minuten festlegen. Auf die Formulierung „in der Regel eine Stunde" sollte verzichtet werden. Zudem ist die Gruppe der Meinung, dass der vorgeschlagene Art. 7 Abs. 3 von der sonst verwendeten Formulierung im AZG abweicht. Die AZGV müsse den heutigen, modernen Gepflogenheiten Rechnung tragen. Zumindest auf auswärtige Pausen von Mitarbeitenden der Baudienste müsse vollständig verzichtet werden.

Die tpg wünschen, dass im Gesetz oder zumindest in der Verordnung die Begriffe „Dienstort“ und „ausserhalb des Dienstortes“ definiert werden.

Die Schifffahrtsgesellschaft des Vierwaldstättersees und FHM bezeichnen es als ungewöhnlich und kaum praxistauglich, wenn der Bundesrat über branchenspezifische Details von Pausen-

Zeitzuschlägen entscheiden solle. Sie wünschen eine Lösung auf Stufe Verordnung, die von den Sozialpartnern ausgehandelt wird.

3.2.3 Ruheschicht

Art. 8 Abs. 2 AZG legt fest, dass die Ruheschicht bei besonderen Verhältnissen auf neun Stunden verkürzt werden kann. Bisher ist nur auf Verordnungsebene festgehalten, dass die Ruheschicht bei Betriebsstörungen noch weiter reduziert werden darf. Die gesetzliche Grundlage dazu fehlt. Das BAV und die Arbeitnehmenden erachten es auch nicht als notwendig, nach Störungen eine Ruheschicht unter neun Stunden zu ermöglichen.

Dagegen wehren sich die Kantone Neuenburg, Jura und Zürich. Bei ausserordentlichen Ausnahmesituationen könne der öffentliche Verkehr sonst nicht mehr mit der erforderlichen Qualität sichergestellt