Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/88: Änderung des Bundesgesetzes über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Arbeitszeitgesetz; AZG) · 25 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen:
zu Personal, das im Rahmen von Personalstellungsverträgen aktiv sei. Der VAP wünscht hier eine Klarstellung.
Die SOB sieht grundsätzliche Probleme darin, dass gewisse Mitarbeiter von externen Baufirmen je nach Tätigkeit dem AZG oder dem ArG unterstellt würden. In der Verordnung sollte geklärt werden, welche Arbeiten unter den Begriff „sicherheitsrelevante Tätigkeiten“ fielen. Es sei zu befürchten, dass Zulieferfirmen einen grösseren Aufwand hätten und dadurch höhere Preise verlangen würden.
Ähnlich äussern sich die Chemins de fer du Jura. Sie warnen vor dem administrativen Mehraufwand für Drittfirmen, der sich auf die Preise auswirken werde.
Art. 2 Abs. 4 Verwaltungspersonal
Wenig Kritik wird am Wechsel des privatrechtlich angestellten Verwaltungspersonals vom AZG zum ArG laut. Der Kanton Luzern weist darauf hin, dass innerhalb derselben Unternehmung damit ein zusätzliches Gesetz zur Anwendung komme. Die Aufsichtspflicht des Arbeitgebers werde dadurch komplexer. Der gleichen Meinung ist der Kanton Obwalden.
Nach Ansicht des Kantons Graubünden führt die Bestimmung zu neuen Problemen. Bei kleineren Bergbahnunternehmungen komme es vor, dass das Verwaltungspersonal zwischendurch Tätigkeiten aus dem Bereich des AZG erfülle. Dies mache einen vernünftigen Vollzug der jeweiligen Arbeitszeitvorschriften praktisch unmöglich.
Einige Mitglieder des Schweizerischen Städteverbandes bemängeln, dass Verwaltungsangestellte ab dem 60. Altersjahr den gesetzlichen Anspruch auf eine zusätzliche Ferienwoche verlören. Die
Massnahme widerspreche zudem den Bestrebungen, die Lebensarbeitszeit zu verlängern.
Auch SP und SGB warnen vor dieser Gefahr. Arbeitnehmende, die unregelmässige Arbeitszeiten hätten resp. im Turnus arbeiten würden, sollten auch weiterhin in den Genuss dieser zusätzlichen Ferienwoche kommen. Der Sammelbegriff „Verwaltungsdienst" müsste entsprechend als administrative Tätigkeit mit regelmässigen Tagesarbeitszeiten präzisiert werden.
Der SEV fürchtet Abgrenzungsfragen. Er geht davon aus, dass mit der Regelung die reine administrative Büroarbeit gemeint sei. Wer unregelmässig, respektive im Turnus arbeite, dürfe nicht dem Verwaltungspersonal zugerechnet werden.
Die Appenzeller Bahnen wünschen eine Ergänzung im Gesetz. Denn bei mittleren und kleinen Transportunternehmen komme es vor, dass Mitarbeiter in der Verwaltung an einzelnen Tagen „draussen“ tätig seien. Bei solchen Einsätzen sollte das AZG zur Anwendung kommen. Sie beantragen folgende Änderung:
Art. 2 Abs. 4: … vom 13. März 1964 unterstellt. Werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Verwaltungsdienstes an einzelnen Tagen in sicherheitsrelevanten Bereichen [alternativ: ‚im Betriebsdienst‘, sofern diese Bezeichnung in der AZGV bleibt] eingesetzt, so unterstehen sie an diesen Tagen bezüglich Arbeits- und Ruhezeit dem Arbeitsgesetz vom 13. März 1964.