Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/88: Änderung des Bundesgesetzes über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Arbeitszeitgesetz; AZG) · 25 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen:

werden. Angesichts der wachsenden Komplexität des öffentlichen Verkehrs müsse die bisherige Flexibilität beibehalten werden. Deswegen stellen die Kantone folgenden Antrag:

Art. 8 Abs. 1 und 2: Beibehalten

Art. 8 Abs.2bis: Die Verordnung regelt die Voraussetzungen, unter denen eine Unterschreitung der Mindestruheschicht bei Vorliegen zwingender Gründe wie höherer Gewalt oder Betriebsstörungen beim eigenen oder bei einem anderen Transportunternehmen erfolgen kann.

Die Beibehaltung des Absatzes in der Verordnung bzw. eine gesetzliche Grundlage dafür verlangen auch der VöV, Seilbahnen Schweiz, RAILplus, VBZ, SBB, BLS, BLT, SOB, Appenzeller Bahnen, Ägerisee Schifffahrt, Zugerberg Bahn und Zugersee Schifffahrt.

Sollte diese Forderung ins Gesetz einfliessen, verlangen vpod und SEV eine fixe, nicht unterschreitbare Untergrenze in der Verordnung.

Die IGöV begrüsst die strikte Regelung der Ruheschicht. Sie wird sich wehren gegen allfällige Bestrebungen, die strikte Handhabung durch Ausnahmebestimmungen in der Verordnung zu unterlaufen.

Der Kanton Zug, Bus Ostschweiz und ZVB loben die bessere Formulierung der Absätze 1 und 2. Sie schlagen vor, auf die Berechnung der durchschnittlichen Ruhezeit und die Erhöhung der Anzahl reduzierter Ruheschichten zu verzichten und das AZG noch einfacher zu machen.

Der SGB begrüsst es, dass mit den Präzisierungen die Berechnung des Durchschnitts und auch der Ausgleich bei einer Verkürzung der Ruheschicht verständlicher geregelt werden.

Nach Ansicht von transfair darf die Ruheschicht von neun Stunden unter keinen Umständen unterschritten werden. Denn der Arbeitsweg werde der Ruhezeit angerechnet. Wenn ein Arbeitsweg eine gewisse Zeit in Anspruch nehme, könnten Verkürzungen der Ruheschicht zu einer massiven Verkürzung der effektiven Ruhezeit führen.

SGV und ASTAG warnen davor, dass mit den neuen Regelungen eine ungleiche Situation geschaffen werde. Berufsmässige Chauffeure müssten gemäss ARV 1 innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende einer vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit nehmen. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso ein Chauffeur im konzessionierten Verkehr gegenüber einem berufsmässigen Chauffeur im privaten Verkehr derart unterschiedliche Vorschriften haben solle.

RAILplus begrüsst eine einmalige Reduktion der Ruheschicht auf 9 Stunden. Diese sollte jedoch für jeden Schichtübergang möglich sein. Deswegen möchte die Gruppe AZGV Art. 12 Abs. 2 Bst. a streichen.

Die Schifffahrtsgesellschaft des Vierwaldstättersees und FHM sind der Auffassung, dass die Neuformulierung negative Auswirkungen auf die zukünftige Gestaltung des Dienstplanes bzw. auf den Einsatz des Fahrpersonals haben kann. In Absatz 1 habe es bisher keine zeitliche „Eingrenzung" gegeben, die Formulierung in Absatz 2 sei unklar. Einerseits würden Regeln definiert, anderseits sollen die Modalitäten in der Verordnung geregelt werden. Sie stellen folgende Anträge:

Art. 8 Abs. 1: Bisherige Formulierung beibehalten.