Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/88: Änderung des Bundesgesetzes über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Arbeitszeitgesetz; AZG) · 25 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen:

ein und dieselbe Person bei unterschiedlichen Tätigkeiten einmal dem AZG, ein andermal dem ArG unterstellt sei. Deswegen müsse das Gesetz ergänzt werden:

Art. 2 Abs. 3: Es ist auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Dritten anwendbar, sofern sie ausschliesslich sicherheitsrelevante Tätigkeiten im Eisenbahnbereich ausführen.

Aus dem gleichen Grund fordern die Kantone Obwalden und Uri Abgrenzungskriterien und Schnittstellen zum ArG auf Verordnungsstufe.

Der Kanton Graubünden sieht einen möglichen Widerspruch bei der Anwendbarkeit des AZG. Das Problem lasse sich möglicherweise klären, indem zwischen temporären Arbeitskräften und Dritten unterschieden werde.

Gegen die Ausweitung des Geltungsbereichs auf Drittunternehmen stellt sich der Kanton Glarus. Er warnt vor negativen Folgen für die kantonalen Vollzugsorgane wie auch für die betroffenen Unternehmen.

SP, SGB und SEV begrüssen die klaren Kriterien auf Gesetzesstufe. Gleichartige, sicherheitsrelevante Arbeiten im Umfeld des öffentlichen Verkehrs müssten den Arbeitnehmenden den gleichen Schutz bieten. Sie beantragen, dass kollektivrechtliche Regelungen wie der GAV Gleisbau auch nach der Unterstellung des Personals unter das AZG gültig bleiben, sofern sie dem Personal bessere Bedingungen bieten.

Aus Sicht von transfair wäre eine vollständige Unterstellung von Drittfirmen unter das AZG sinnvoll. Mit der vorgeschlagenen Regelung als Konsens kann sich transfair aber einverstanden erklären.

Die IGöV betrachtet die neue Regelung als wichtig. Sie kritisiert die Einschränkung „im Eisenbahnbereich“. Die Bestimmung sollte für alle Personen von Drittfirmen gelten, welche sicherheitsrelevante Tätigkeiten im Bereich ausüben, also z.B. auch für Seilbahnunternehmen.

Die Verbände der Arbeitgeber stellen sich klar gegen die Regelung. Nach Ansicht von SAV, SBV,

SGV, economiesuisse, VSBTU und VSG ist sie in der Praxis nicht umsetzbar. Die Mitarbeitenden von Drittunternehmen würden je nach Auftrag sowohl sicherheitsrelevante Tätigkeiten als auch reine Bautätigkeiten ausführen. Das hiesse, dass je nach Funktion eine andere gesetzliche Grundlage für dieselbe Person gälte. Die wechselnde Rechtssituation verunmögliche eine effiziente Disposition und führe zu einem administrativen Mehraufwand. Dies sei für Betriebe und Mitarbeiter schlichtweg unzumutbar. Die Anpassungen des AZG würden zudem Bestimmungen des GAV Gleisbau aushöhlen und dessen Existenz gefährden.

Der Verband der Schweizerischen Sicherheitsdienstleistungs-Unternehmen sieht nicht ein, wieso Mitarbeitende der Branche dem AZG unterstellt werden müssten. Denn bei der ausgeübten Tätigkeit handle es sich nicht um eine solche des öffentlichen Verkehrs. Durch die Unterstellung unter das restriktive AZG drohten den Sicherheitsdienstleistungs-Unternehmen erhebliche Mehrkosten.

Der Verband der verladenden Wirtschaft (VAP) begrüsst zwar die Regelung aus Gründen der Vereinheitlichung und Vereinfachung. Im Baubereich sei jedoch unverständlich, weshalb Personal dem AZG unterstellt werden müsse, das im Rahmen von Werkverträgen auf Baustellen arbeite - im Unterschied