Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/88: Änderung des Bundesgesetzes über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Arbeitszeitgesetz; AZG) · 25 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen:
der vpod und der SEV stellen sich im Prinzip hinter die neue Regelung. In verschiedenen Punkten melden sie allerdings Bedenken an.
Nichts ändern möchten die IGöV, RAILplus, SOB und die Zugerberg Bahn. Die SOB verweist auf Probleme in der Praxis. Es sei ohnehin schwierig, Dienstpläne für ein gemischtes Team von Gleisbaumonteuren und Jugendlichen zu erstellen. Wenn die Arbeitnehmer nun noch unter zwei unterschiedliche Gesetze fielen, werde der administrative Aufwand noch grösser und die Rechtssicherheit für das Personal kleiner. Das Interesse von Unternehmen werde schwinden, weiterhin Lehrlinge auszubilden.
Pausen
Die Regelung der Pausen soll mit der Teilrevision der heutigen Zeit angepasst werden. Die Kantone Bern und Thurgau, VBZ, PostAuto Schweiz, Bus CH, LLB, Schneider Busbetriebe, Brienz Rothorn Bahn, Bus Ostschweiz, RAILplus sowie die Verkehrsbetriebe Zürichsee und Oberland kritisieren, dass eine zu detaillierte Regelung im AZG festgeschrieben werden soll. Dadurch werde der Spielraum für Unternehmen, Besteller und Personal unnötig stark eingeschränkt. Details sollten ihrer Meinung nach in der Verordnung geregelt werden. Dass die Zeitzuschläge für Pausen neu auf Verordnungsebene geregelt werden sollen, finden auch SP, SGB, SEV und transfair. So werde sichergestellt, dass für alle Seiten akzeptable Lösungen gefunden werden könnten.
SGV und ASTAG wehren sich gegen Unterschiede, die mit der AZG-Teilrevision geschaffen würden. Gewisse Vorschläge im Bereich der Pausen und der Kürzung der täglichen Ruheschichten seien weniger streng als in der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeiten der berufsmässigen Motorfahrzeugführer. Dadurch würden Chauffeure im konzessionierten Verkehr und im nichtkonzessionierten Verkehr unterschiedlich behandelt.
Ruheschicht nach Betriebsstörungen
Art. 8 Abs. 2 AZG legt fest, dass die Ruheschicht bei besonderen Verhältnissen auf neun Stunden verkürzt werden kann. Bisher ist nur auf Verordnungsebene festgehalten, dass die Ruheschicht bei Betriebsstörungen noch weiter reduziert werden darf. Die gesetzliche Grundlage dazu fehlt. Das BAV und die Arbeitnehmenden erachten es auch nicht als notwendig, nach Störungen eine Ruheschicht unter neun Stunden zu ermöglichen.
Die Beibehaltung des Absatzes in der Verordnung bzw. eine gesetzliche Grundlage dafür verlangen der VöV, Seilbahnen Schweiz, RAILplus, VBZ, SBB, BLS, BLT, SOB, Appenzeller Bahnen, Ägerisee Schifffahrt, Zugerberg Bahn und Zugersee Schifffahrt. Ebenso die Kantone Neuenburg, Jura und Zürich. In Ausnahmesituationen könne der öffentliche Verkehr sonst nicht mehr mit der erforderlichen Qualität sichergestellt werden. Angesichts der wachsenden Komplexität des öffentlichen Verkehrs müsse die bisherige Flexibilität beibehalten werden.
Nach Ansicht von transfair und IGöV darf die Ruheschicht von neun Stunden unter keinen Umständen unterschritten werden. Sollte diese Forderung trotzdem ins Gesetz einfliessen, verlangen vpod und SEV eine fixe, nicht unterschreitbare Untergrenze in der Verordnung.