Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/88: Änderung des Bundesgesetzes über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Arbeitszeitgesetz; AZG) · 25 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen:

Art. 2 Abs. 6 Jugendliche

Die meisten Kantone begrüssen es, dass Jugendliche unter 18 Jahren dem ArG unterstellt werden sollen und nicht dem AZG. Dadurch würden alle Jugendlichen, die gleiche oder ähnliche Tätigkeiten ausübten, gleich behandelt. Zudem würden die Unsicherheiten bei der zuständigen Vollzugsbehörde geklärt.

Der Kanton Zürich wirft die Frage auf, ob die Vereinheitlichung des Jugendarbeitsschutzes unter Aufsicht des SECO tatsächlich besser sei als unter Aufsicht des BAV. Wesentlich sei jedoch, dass der Jugendarbeitsschutz gewährleistet bleibe. Ähnlich argumentiert der vpod.

Nach Ansicht des Kantons Graubünden wird das Problem, wonach zwei unterschiedliche Arbeitswelten aufeinandertreffen, mit dieser neuen Regelung nicht behoben. Der Einsatz der Jugendlichen dürfte sich auf Grund der unterschiedlichen Arbeitszeitregelung des ArG und des AZG nicht vereinfachen.

SP, SGB und SEV begrüssen die neue Regelung. Für noch zu klärende Detailfragen wäre nach Ansicht des SGB ein kollektivvertraglich ausgehandelter Vertrag mit dem Ausbildungsverbund Login sinnvoll. Gewisse Bedenken hat der SEV, für den das Verbleiben der Auszubildenden im AZG auch kein Unglück wäre.

Die IGöV würde es vorziehen, wenn Jugendliche unter 18 Jahren weiterhin dem AZG unterstellt blieben. Sie betrachtet den Entwurf in diesem Punkt als inkonsequent, da auch für unter 18-jährige Angestellte in diesem Bereich die gleichen Sicherheitsanforderungen gelten müssten.

RAILplus findet, dass der Jugendarbeitsschutz für Jugendliche unter 18 Jahren in Widerspruch zu deren Freizeitverhalten stehe. Jugendliche Angestellte im öffentlichen Verkehr müssten sich bewusst sein, dass Arbeitszeiten in der Nacht zum Erlernen des Berufs notwendig seien. Nach Ansicht der Gruppe wäre es sinnvoll, alle Arbeitnehmer mit sicherheitsrelevanter Tätigkeit dem AZG zu unterstellen.

SOB und Zugerberg Bahn verweisen auf Probleme in der Praxis. Es sei schwierig, Dienstpläne für ein Team von Gleisbaumonteuren mit Jugendlichen zu erstellen. Der administrative Aufwand sei derart gross, dass viele Unternehmen keine Lehrlinge mehr ausbilden wollten. Dieser besonderen Ausbildungssituation im öffentlichen Verkehr müsse eine Verordnung des Bundesrats Rechnung tragen, meint die SOB. Die Zugerberg Bahn möchte gleich ganz auf die neue Regelung verzichten.

3.2 Arbeits- und Ruhezeit

Art. 4 Arbeitszeit

Der Kanton Neuenburg versteht die Notwendigkeit, die Arbeitszeiten zum Schutz der Angestellten genau festzulegen. Gleichzeitig findet er es wichtig, dass das Gesetz flexibel genug ist, damit die Unternehmen die Arbeit effizient organisieren können. Er wünscht, dass diese Punkte in einer Verordnung behandelt werden.