Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/88: Änderung des Bundesgesetzes über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Arbeitszeitgesetz; AZG) · 25 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen:

3.2.1 Dienstschicht

Art. 6 Dienstschicht

Der Kanton Zug und die ZVB stellen den Antrag, dass der Artikel nochmals überarbeitet wird. Die Einteilung für städtische Betriebe sowie für den Nah- und Vorortsverkehr erfolge durch die Agglomerationskarte. Dies führe dazu, dass die ZVB auf ihrem Liniennetz mit unterschiedlichen Dienstschichtzeiten planen müssten, weil verschiedene Linien unterschiedlich zugeteilt seien. Wenn konzessionierte Verkehrsbetriebe kostengünstig produzieren sollten, müsse die Einteilung einheitlich erstellt werden können. Auch sei aus Sicht des Fahrpersonals nicht ersichtlich, wieso in der gleichen Unternehmung bei der gleichen Berufsausführung unterschiedliche Richtlinien zum Tragen kämen. Die ZVB stellen zudem den Antrag, auf die Berechnung der durchschnittlichen Dienstschicht zu verzichten und die Dauer der Dienstschicht zu erhöhen.

SGV, FHM und Bus Ostschweiz sind der Auffassung, dass die Neuformulierung eine substanzielle Verschlechterung des heutigen Zustandes darstellt und negative Auswirkungen auf die zukünftige Gestaltung des Dienstplanes bzw. auf den Einsatz des Fahrpersonals haben wird. Bisher habe es keine zeitliche „Eingrenzung" gegeben, neu bestehe die Auflage, dass längere Dienstschichten zwischen zwei dienstfreien Tagen einmal vorkommen dürften. Und Absatz 2 enthalte die Einschränkung von bisher drei auf zwei aufeinander folgende Tage.

Die tpg wünschen sich genauere Bestimmungen im Gesetz, wie unbezahlte Abwesenheiten, die Kompensation von Überstunden, Teilzeitarbeit oder Nachtarbeit mit den 63 Tagen Ruhezeit vereinbart werden sollen.

3.2.2 Pausen

Der Kanton Zürich bezeichnet die vorgeschlagenen Regelungen als „stufengerecht“. Bei der Umsetzung auf Verordnungsstufe sei allerdings darauf zu achten, dass die Flexibilisierung keine Mehrkosten verursache. Er begrüsst Absatz 5, weil dies die Dienstplanung der Unternehmen erleichtere. Allerdings sollte nur der Grundsatz im Gesetz festgeschrieben werden, die Einzelheiten hingegen in der Verordnung.

Ähnlich argumentieren die Kantone Bern und Thurgau, VBZ, PostAuto Schweiz, Bus CH, LLB,

Schneider Busbetriebe, Brienz Rothorn Bahn, Bus Ostschweiz, RAILplus sowie die Verkehrsbetriebe Zürichsee und Oberland. Sie sind dagegen, dass Absatz 5 ins AZG aufgenommen wird. Die detaillierte Regelung von Pausen und Arbeitsunterbrechungen sollte auf Stufe Verordnung festgehalten werden. Ansonsten werde der Handlungsspielraum für Unternehmen, Besteller und Personal unnötig stark eingeschränkt.

Der Kanton Zug möchte Absatz 5 so ergänzen, dass die ununterbrochene Arbeitszeit auf 5,5 Stunden erhöht werden kann, sofern die Lenkzeit 4,5 Stunden nicht überschreitet.