Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/88: Änderung des Bundesgesetzes über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Arbeitszeitgesetz; AZG) · 25 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen:
Art. 8 Abs. 2: Wo besondere, durch Verordnung festzustellende Verhältnisse vorliegen, kann die Ruheschicht auf neun Stunden herabgesetzt werden, doch muss sie im Durchschnitt von drei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen mindestens zwölf Stunden betragen. Die Modalitäten des Ausgleichs werden in der Verordnung geregelt.
3.2.4 Ruhetage
Einige Mitglieder des Schweizerischen Städteverbandes kritisieren den zusätzlichen Ruhetag. Er werde die Personalkosten der Verkehrsbetriebe erhöhen. Derselben Meinung sind Bus Ostschweiz und RAILplus. Die Gruppe ist zudem der Meinung, dass Absatz 4 anders formuliert werden müsse:
Art. 10 Abs. 4: Dem Ruhetag hat eine Ruhezeit voranzugehen, die im Durchschnitt von 42 Tagen mindestens zwölf Stunden beträgt; sie darf nicht weniger als neun Stunden dauern. Werden zwei aufeinanderfolgende Ruhetage gewährt, so bezieht sich diese Vorschrift nur auf den ersten Ruhetag.
Werden drei oder mehr aufeinanderfolgende Ruhetage gewährt, so entfällt die Ruhezeit von dem Ruhetag.
Die Verkehrsbetriebe Zürichsee und Oberland sind nicht einverstanden mit der Erhöhung, weil so das Fahrpersonal im Vergleich zum Verwaltungspersonal noch mehr bevorzugt werde.
Die BSG betont, dass einige Mitarbeitende gerne am Sonntag arbeiten und den „Ruhesonntag“ unter der Woche beziehen möchten. Deswegen beantragt sie, dass die Ruhesonntage flexibler geregelt werden.
Der SGB findet es richtig, dass mit 63 Ruhetagen auch der Bundesfeiertag im AZG aufgenommen ist. Auch die CVP stimmt der neuen Regelung zu.
3.2.5 Dienstpläne und Diensteinteilung
Die ZVB und Bus Ostschweiz weisen darauf hin, dass der neue Absatz 3 sich teilweise inhaltlich mit dem bisherigen Art. 20 (Auskunftspflicht) überschneide. Weder im AZG noch in der AZGV sei die Aufbewahrungsfrist festgehalten, was zu Unsicherheiten führen könne. Deswegen stellen die ZVB den Antrag, dass Absatz 3 in Zusammenhang mit dem Art. 20 (bisher) überarbeitet wird.
3.3 Ferien
Der SGB findet die Streichung konsequent, da der Verwaltungsdienst dem AZG nicht mehr unterstellt sein werde. Es gelte hier aber dasselbe wie bei Art. 2 Abs. 4: Verwaltungsdienst bedeute immer administrative Tätigkeit mit regelmässigen Tagesarbeitszeiten, ansonsten sei die Streichung nicht gerechtfertigt.