Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/122: Bundesgesetz über die Ladenöffnungszeiten (LadÖG). Umsetzung der Motion Lombardi (12.3637): Frankenstärke. Teilharmonisierung der Ladenöffnungszeiten · 22 Seiten
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3 Auswirkungen
3.1 Auswirkungen für den Bund
3.1.1 Finanzielle Auswirkungen
Der Gesetzentwurf hat für den Bund keine finanziellen Folgen, weil der betreffend die zulässigen Öffnungszeiten gesteckte Rahmen nicht über den Rahmen der Arbeitsgesetzgebung hinausgeht und somit keine Sonderbewilligungen erfordert. Ergeben sich aus der Anwendung des neuen LadÖG positive Wirtschaftsimpulse, kommen diese auch den öffentlichen Finanzen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zugute.
3.1.2 Personelle Auswirkungen
Das neue Gesetz bringt keinerlei Veränderungen beim Bundespersonal mit sich.
3.2 Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden
Die Kantone verlieren in Bezug auf die Ladenöffnungszeiten künftig einen Teil ihrer Souveränität, da die zulässigen Ladenöffnungszeiten künftig auf Bundesebene im Sinne eines Mindeststandards festgelegt sind. Für die Kantone bedeutet die Verabschiedung eines Bundesgesetzes, dass ihr kantonales Gesetz über die Ladenöffnungszeiten insoweit hinfällig wird, als es dem vom Bund gesetzten Mindeststandard widerspricht. Dasselbe gilt für Gemeinden, an die vonseiten der Kantone (insbesondere Waadt und Graubünden) das Recht zur Regelung der Öffnungszeiten delegiert wurde. Vollumfänglich erhalten bleiben die Entscheidungsbefugnisse der Kantone jedoch hinsichtlich aller Aspekte, die über den vom Bundesgesetz festgelegten Zeitrahmen hinausgehen. So können sie – unter Einhaltung der Bestimmungen des ArG – zum Beispiel auch künftig frei entscheiden, ob sie Detailhandelsbetrieben Bewilligungen zur Öffnung ihrer Läden ausserhalb der bundesgesetzlich zulässigen Öffnungszeiten erteilen und Abendverkäufe an Werktagen bzw. Ladenöffnungen an Sonn- und kantonalen Feiertagen genehmigen wollen. Besonders wichtig ist diese Bemerkung für jene Kantone, die momentan über keine Regelung der Ladenöffnungszeiten verfügen. Denn sie müssen nun eine rechtliche Grundlage für eine solche Ausweitung der Öffnungszeiten schaffen. Hierfür sind voraussichtlich zusätzliche finanzielle und personelle Ressourcen erforderlich. Als Beispiel hierfür eignet sich der Kanton Zürich. Dieser verfügt zwar über ein Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz. Die Bestimmungen des Gesetzes sehen aber vor, dass die Läden der Detailhandelsbetriebe ohne zeitliche Beschränkung von Montag bis Samstag geöffnet sein können.
Im Anhang zu diesem Bericht findet sich eine Übersicht über den aktuellen Status Quo in den verschiedenen Kantonen. Diese Übersicht gibt Auskunft darüber, ob die einzelnen Kantone ein gesondertes Ladenöffnungs- bzw. Ladenschlussgesetz erlassen haben und wie sich eine – gemäss den Vorschlägen der Motion gestaltete – Ausweitung der Öffnungszeiten auf diese Kantone auswirken würde. Von den 26 Kantonen kennen 10 keinerlei Regelung im Bereich der Ladenöffnungszeiten, während 16 gesonderte Gesetze erlassen haben. Wie erwähnt entbindet das Gesetz des Kantons Zürich die Läden von jeglicher zeitlichen Beschränkung. Im Endeffekt sind von den Kantonen mit eigenen Regelungen im Bereich der Ladenöffnungszeiten fünf Kantone von den vom neuen Bundesgesetz vorgesehenen zeitlichen Beschränkungen für Wochentage nicht betroffen, während auf zwei Kantone die bundesgesetzlichen Zeitbeschränkungen an Samstagen nicht zutreffen. Denn in diesen Kantonen gelten bereits spätere Ladenschlusszeiten als 20 Uhr unter der Woche bzw. als 19 Uhr am Samstag. Somit könnten infolge des neuen Bundesgesetzes die Ladenöffnungszeiten in 11 Kantonen unter der Woche und in 14 Kantonen an Samstagen ausgeweitet werden. Für die genannten 11 bzw. 14 Kantone bringt das neue Gesetz wochentags eine maximale Ausweitung der Ladenöffnungszeiten um eine bis eineinhalb Stunden und samstags um eine bis drei Stunden mit sich. Interessant ist indes, dass viele Kantone mit derzeit noch «restriktiven» Ladenschlussbestimmungen Ausnahmen von ihren eigenen Regelungen definiert ha-