Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/122: Bundesgesetz über die Ladenöffnungszeiten (LadÖG). Umsetzung der Motion Lombardi (12.3637): Frankenstärke. Teilharmonisierung der Ladenöffnungszeiten · 22 Seiten
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4 Rechtliche Aspekte
4.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit
Nach Artikel 95 BV kann der Bund Vorschriften über die Ausübung der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit erlassen. Zudem sorgt er für einen einheitlichen Wirtschaftsraum. Dabei ist er an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit (Art. 94 BV) gebunden.
Beim Detailhandel handelt es sich um eine privatwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Artikel 95 BV, weshalb der Bund auch befugt ist, die Öffnungszeiten von Detailhandelsbetrieben zu regeln. Ausserdem dient die Gesetzesvorlage der Verwirklichung des Binnenmarktes, da sie auf die Beseitigung der Wettbewerbsverzerrungen hinwirkt, welche durch die unterschiedlichen kantonalen Regelungen der Ladenöffnungszeiten verursacht werden. Die Regelung der zulässigen Öffnungszeiten für Detailhandelsbetriebe durch den Bund stellt eine grundrechtskonforme Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit dar. Diese Einschränkung ist durch ein öffentliches Interesse, nämlich die Ruhe sowie der Schutz der öffentlichen Ordnung, gerechtfertigt und zudem auch verhältnismässig.
Soweit der Bund von seiner Kompetenz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten im Detailhandel Gebrauch macht, werden die entsprechenden kantonalen Vorschriften derogiert. Der vorliegende Gesetzesentwurf stellt keine abschliessende bundesrechtliche Regelung dar, sondern setzt lediglich einen nationalen Mindeststandard fest. In Artikel 2 Absatz 3 wird denn auch festgehalten, dass die Kantone längere Öffnungszeiten vorsehen können.
Mit dieser Lösung wird auch dem Subsidiaritätsprinzip (Art. 43a Abs. 1 BV) Rechnung getragen. Der Mindeststandard liegt im Interesse des einheitlichen Wirtschaftsraums, und die Möglichkeit, längere Öffnungszeiten vorzusehen, trägt den unterschiedlichen kantonalen Interessen Rechnung.
4.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen
Die Gesetzesvorlage weist keine direkten Berührungspunkte mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz auf.
4.3 Erlassform
Die vorliegende Gesetzesvorlage beinhaltet wichtige rechtsetzende Bestimmungen, welche nach Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind. So sieht die Vorlage die Einschränkung von verfassungsmässigen Rechten vor und es werden Rechte und Pflichten von Personen definiert.
4.4 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Die vorliegende Gesetzesvorlage sieht keine Delegation von Rechtssetzungsbefugnissen vor.