Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/122: Bundesgesetz über die Ladenöffnungszeiten (LadÖG). Umsetzung der Motion Lombardi (12.3637): Frankenstärke. Teilharmonisierung der Ladenöffnungszeiten · 22 Seiten

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am 25. September 2013 vom Nationalrat angenommen und wird demnächst durch den Ständerat behandelt. Die Motion verlangt vom Bundesrat, das Arbeitsrecht für kleine Läden in Randregionen zu ändern, um die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen zu erlauben.

In seinen Stellungnahmen zu den beiden letztgenannten Motionen hat sich der Bundesrat klar für eine Ablehnung ausgesprochen, weil Ausnahmen vom Sonntags- und Nachtarbeitsverbot nur restriktiv zuzulassen sind. Das ArG bezweckt den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Einen zentralen Bestandteil des Arbeitnehmerschutzes stellt dabei das Sonntags- und Nachtarbeitsverbot dar.

1.1.5 Aktuelle Regelung

Momentan werden die Ladenöffnungszeiten in Ermangelung einer Regelung auf Bundesebene durch kantonales Recht geregelt. Dabei sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Arbeit, welche die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer regeln, einzuhalten. In mehreren Kantonen existiert keinerlei Regelung der zulässigen Ladenöffnungszeiten, oder aber die Ladenöffnungszeiten sind auf Ebene der Gemeinden geregelt (vgl. Kapitel 3.2 sowie Anhang). Die neue Bundesgesetzgebung muss somit den unterschiedlichen Situationen der Kantone Rechnung tragen und darf nicht den Freiraum jener Kantone einschränken, die sich für eine vollständige Liberalisierung der Öffnungszeiten entschieden haben. Gemäss dem Wortlaut der Motion geht es nicht darum, die Kantone mit restriktiveren Öffnungszeiten zu einer vollständigen Harmonisierung in diesem Bereich zu zwingen. Vielmehr soll es allen Händlerinnen und Händlern in der Schweiz ermöglicht werden, ihre Öffnungszeiten innerhalb eines einheitlichen Zeitrahmens festzulegen.

1.2 Beantragte Neuregelung

Das Parlament hat den Bundesrat mit der Ausarbeitung eines Gesetzes beauftragt, das in Bezug auf die zulässigen Ladenöffnungszeiten einheitliche Rahmenbedingungen für den gesamten Detailhandel in der Schweiz schaffen soll. Die Regelung erfolgt – anders als in der Motion beantragt – nicht mittels Änderung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt (BGBM)5, sondern durch Verabschiedung eines neuen, gesonderten Gesetzes. Da das BGBM allgemeine Prinzipien festschreibt, ist es sinnvoller, Bestimmungen für einen Einzelsektor – namentlich den Detailhandel – im Rahmen eines gesonderten Gesetzes zu fixieren, das den Kantonen einen gewissen Freiraum zugestehen kann.

Das neue Bundesgesetz über die Ladenöffnungszeiten (LadÖG) bringt keine Änderung des ArG mit sich. Das ArG regelt die Tages- und Abendarbeitszeiten, die bewilligungsfrei sind – namentlich die Zeitspanne zwischen 6 und 23 Uhr. Ausserdem definiert es im Einzelnen die einzuhaltenden Ruhezeiten. Das LadÖG betrifft ganz offensichtlich nicht die Abend-, Nacht- und Sonntagsarbeit.

1.3 Begründung der vorgeschlagenen Lösung

Im Rahmen der Parlamentsdebatten wurden Differenzen über den Wortlaut der Motion Lombardi ausgeräumt, sodass hinsichtlich des Inhalts des neuen Gesetzes nur wenig Handlungsspielraum besteht. Letzteres besagt, dass Detailhandelsbetriebe von Montag bis Freitag von 6 bis 20 Uhr und am Samstag von 6 bis 19 Uhr geöffnet sein dürfen, womit sich diese Zeiten im Rahmen der vom ArG definierten Tagesarbeit bewegen. In der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats wurde darüber debattiert, ob die Ladenschlusszeit am Samstag auf 18 Uhr festgesetzt werden sollte – und nicht auf 19 Uhr, wie in der Motion beantragt.6 Dieser Vorschlag wurde jedoch mit 14 zu 8 Stimmen abgelehnt. Schliesslich

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Vgl. Amtliches Bulletin der Nationalratssitzung vom 7. März 2013 unter folgender Internetadresse: http://www.parlament.ch/ab/frameset/d/n/4907/399914/d_n_4907_399914_400160.htm.

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