Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/122: Bundesgesetz über die Ladenöffnungszeiten (LadÖG). Umsetzung der Motion Lombardi (12.3637): Frankenstärke. Teilharmonisierung der Ladenöffnungszeiten · 22 Seiten

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denöffnungszeiten ausschöpfen. Ganz verschwinden werden sie jedoch nicht, sodass einige Wettbewerbsverzerrungen bestehen bleiben. Schliesslich bleibt noch Folgendes anzumerken: Indem den Detailhändlern das Recht der Ladenöffnung innerhalb eines gesetzlich definierten Zeitrahmens eingeräumt wird, überlässt man ihnen die Wahl, ob sie ihre Geschäfte bis zur spätesten gesetzlich zulässigen Ladenschlusszeit öffnen oder nicht. Ihre individuelle Entscheidung wird dabei auch vom Verhalten der Mitbewerber beeinflusst.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Im Schweizer Detailhandel waren im dritten Quartal 2013 rund 318 800 Personen in Voll- oder Teilzeit16 beschäftigt. Damit spielt dieser Wirtschaftszweig eine wichtige Rolle für den Arbeitsmarkt in der Schweiz, stellt er doch rund 7,6 Prozent der Arbeitsplätze dar. Die wöchentliche Normalarbeitszeit der Vollzeitbeschäftigten im Detailhandel belief sich 2012 auf 41,8 Stunden und lag damit leicht über dem Durchschnitt im Dienstleistungssektor und dem Gesamtdurchschnitt aller Sektoren (41,7 Stunden).

Der Schutz der Gesundheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird durch das ArG gewährleistet. Gemäss Art. 10 Abs. 1 ArG gilt in allen Branchen die Arbeit von 6 Uhr bis 20 Uhr als Tagesarbeit. Sie ist bewilligungsfrei. Allerdings wird der zulässige Zeitrahmen für Einzelbranchen wie den Detailhandel häufig durch allfällige kantonale Polizeiverordnungen beschränkt, die für Fremdenverkehrs- oder Grenzgebiete indes Ausnahmen zulassen.

Im Übrigen werden die Arbeitsbedingungen durch die Bestimmungen der Art. 319 ff. des Obligationenrechts (OR)17, allfällige Gesamtarbeitsverträge und den Arbeitsvertrag geregelt. Inwieweit sich eine Ausweitung der Ladenöffnungszeiten auf die Arbeitsbedingungen auswirkt, hängt davon ab, wie die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Arbeitsabläufe umorganisieren. So können sie entweder zusätzliches Personal einstellen oder die Arbeitsbedingungen der bestehenden Belegschaft verändern. Im letztgenannten Fall sind verschiedene Beschränkungen zu berücksichtigen. So darf im Falle einer Verlängerung der Arbeitszeit die in Art. 9 ArG vorgesehene wöchentliche Höchstarbeitszeit von 45 bzw. 50 Stunden – je nachdem, ob der Detailhandelsbetrieb mehr oder weniger als 50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt – nicht übersteigen. Ausserdem wird in Fällen, in denen Arbeit auf Abruf möglich ist, zur Verfügung gestellte Zeit ohne Arbeitsleistung vergütet, sofern nichts anderes vereinbart worden ist. Arbeitsverträge ohne Arbeitszeitregelung sind unzulässig. Schliesslich ist eine Kündigung mit dem Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen (Änderungskündigung) zwar möglich, muss aber bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Des Weiteren müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und deren Vertretung gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. b ArG bezüglich der Organisation der Arbeitszeit und der Gestaltung der Stundenpläne informieren und anhören. Bei der Festsetzung der Arbeits- und Ruhezeit ist schliesslich auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Familienverpflichtungen besonders Rücksicht zu nehmen (Art. 36 Abs. 1 ArG). Die Arbeitsbedingungen hängen ausserdem davon ab, ob ein Gesamtarbeitsvertrag besteht und dieser beispielsweise die Wochenarbeitszeit regelt. Letzteres gilt aber schon heute und hängt mit der Frage, ob es durch die Motion Lombardi zu einer Harmonisierung im Sinne des vorgesehenen Mindestanspruchs kommen wird, nur dann zusammen, wenn die Motion zu einer Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber führt.

Auf Seiten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind verschiedene Einschätzungen denkbar – je nachdem, ob die Situation aus Sicht von im Detailhandel erwerbstätigen oder

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Bundesamt für Statistik, Beschäftigungsstatistik (BESTA). Der Detailhandel fällt – abgesehen vom Detailhandel mit Autos und Motorrädern – unter Abteilung 47 der allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige von 2008 (NOGA 2008) Diese Abteilung umfasst auch den E-Commerce.

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