Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/122: Bundesgesetz über die Ladenöffnungszeiten (LadÖG). Umsetzung der Motion Lombardi (12.3637): Frankenstärke. Teilharmonisierung der Ladenöffnungszeiten · 22 Seiten
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Titel und Ingress
Der Titel bringt zum Ausdruck, dass sich die Regelung der Ladenöffnungszeiten auf Läden, also den Detailhandel, bezieht.
Der Ingress verweist auf den Wirtschaftsartikel 95 der Bundesverfassung8. Dieser gibt dem Bund die Kompetenz, Vorschriften über die Ausübung der privatwirtschaflichen Erwerbstätigkeit erlassen zu können (Abs. 1). Darüberhinaus sorgt er für einen einheitlichen Wirtschaftsraum (Abs. 2).
Art.1 Gegenstand und Geltungsbereich
Das Gesetz regelt die zulässigen Öffnungszeiten für Detailhandelsbetriebe auf dem schweizerischen Staatsgebiet (Abs. 1). Als Detailhandelsbetriebe gelten physische Geschäftslokale, die Konsumentinnen und Konsumenten Waren zum Verkauf anbieten. Die Motion Lombardi fordert explizit einheitliche Ladenöffnungszeiten für den Detailhandel. Nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen somit Dienstleistungsbetriebe, wie etwa Coiffeursalons oder Solarien. Die Regelung der Öffnungszeiten solcher Betriebe liegt somit weiterhin in der Kompetenz der Kantone. Im Übrigen sind Geschäftslokale, die sowohl Waren verkaufen als auch Dienstleistungen erbringen (z.B. Autogaragen, Sportgeschäfte), dann als Detailhandelsbetriebe zu erachten, wenn ihre Geschäftstätigkeit hauptsächlich im Warenverkauf besteht.
Wie vom Parlament (Motion Lombardi) gefordert, sind die kantonalen Feiertage vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen (Abs. 2). Die Regelung der Ladenöffnungszeiten an diesen Tagen verbleibt somit in der alleinigen Kompetenz der Kantone. Zu den Feiertagen im Sinne dieses Gesetzes gehören die nach Art. 20a Abs. 1 ArG höchstens acht Feiertage im Jahr, welche die Kantone den Sonntagen gleichstellen können. Auch die übrigen kantonalen Feiertage, die ausschliesslich durch kantonales Recht geregelt sind, fallen unter den Vorbehalt. Nicht erfasst sind dagegen die sogenannten arbeitsfreien Tage, die in einigen Kantonen gebräuchlich sind. Bei den arbeitsfreien Tagen handelt es sich nicht um gesetzliche Feiertage, jedoch bleiben die Verwaltung und zahlreiche Unternehmen an jenen Tagen geschlossen.
Art. 2 Öffnungszeiten
Der Gesetzesentwurf richtet sich nach den konkreten Vorgaben der Motion Lombardi, was die Öffnungszeiten der Detailhandelsbetriebe betrifft. Die Läden dürfen demnach von Montag bis Freitag von 6 bis 20 Uhr und am Samstag von 6 bis 19 Uhr offen halten (Abs. 1). Der 24. Dezember, der auf einen Werktag fällt, ist den Samstagen gleichgestellt (Abs. 2). An diesem Tag haben die Läden daher grundsätzlich um 19 Uhr zu schliessen. Diese Regelungen stellen einen Mindeststandard dar, weshalb die Kantone längere Öffnungszeiten vorsehen können (Abs. 3). Somit sind auch die bisherigen, weitergehenden Regelungen in verschiedenen Kantonen wie etwa Zürich oder Aargau nicht in Frage gestellt.
Die spezifischen Bundesregelungen betreffend die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Tankstellenshops sowie in Verkaufsstellen in Bahnhöfen oder Flughäfen (Art. 27 Abs. 1terund 1quaterArG9) werden durch diese Gesetzesvorlage nicht tangiert. Dies deshalb, weil die im Gesetz festgelegten Ladenöffnungszeiten weder die Nachtzeit noch Sonntage betreffen.
8
9 quater
Für den Wortlaut des noch nicht in Kraft getretenen Art. 27 Abs. 1 ArG siehe BBl 2012 9655.