Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/122: Bundesgesetz über die Ladenöffnungszeiten (LadÖG). Umsetzung der Motion Lombardi (12.3637): Frankenstärke. Teilharmonisierung der Ladenöffnungszeiten · 22 Seiten
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Ruhezeit am Sonntag auch erst ab 13 Uhr beginnen. Tätigkeiten im Zeitraum zwischen 21 und 6 Uhr gelten als Nachtarbeit.
In Italien ist die Deregulierung der Ladenöffnungszeiten Teil eines Massnahmenpakets, das am 1. Januar 2012 zur Bekämpfung der Wirtschaftskrise in Kraft gesetzt wurde. Seitdem können alle Detailhandelsbetriebe frei und ohne Einholung von Sondergenehmigungen über ihre Öffnungszeiten bestimmen und ihre Läden ganzwöchentlich, also auch sonntags, rund um die Uhr öffnen. Laut dem Gesetzesdekret Nr. 66 vom 8. April 2003 (Decreto Legislativo
n. 66) beläuft sich die Normalarbeitszeit auf 40 Wochenstunden. In Gesamtarbeitsverträgen kann eine geringere Wochenarbeitszeit festgelegt werden. Die Gesetzgebung definiert keine maximale Tagesarbeitszeit, schreibt aber vor, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wöchentlich eine ununterbrochene 24-stündige Ruhezeit zu gewähren ist. Tätigkeiten im Zeitraum zwischen Mitternacht und 5 Uhr gelten als Nachtarbeit.
In Österreich sind die Ladenöffnungszeiten auf Bundesebene im Öffnungszeitengesetz (ÖZG) geregelt. Demgemäss dürfen Läden montags bis freitags von 6 Uhr bis 21 Uhr und samstags von 6 bis 18 Uhr geöffnet sein. Sonderregelungen betreffen in erster Linie Bäckereien, Fremdenverkehrsregionen, Tankstellen und Verkaufsstellen in Bahnhöfen. Die Arbeitszeit ist im Arbeitszeitgesetz (AZG) geregelt. In diesem Gesetz ist eine tägliche Normalarbeitszeit von 8 Stunden und eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden festgeschrieben. Ausserdem sieht es wöchentlich eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 36 Stunden vor. Als Nacht im Sinne des AZG gilt die Zeit zwischen 22 Uhr und 5 Uhr. Das Gesetz sieht für Verkaufs- und Ladenpersonal in Verbindung mit dem ÖZG eine Sonderregelung vor. Demnach darf die wöchentliche Normalarbeitszeit für diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf einen Referenzzeitraum von 4 Wochen bis zu 44 Stunden betragen, sofern die durchschnittliche Wochenarbeitszeit in diesem Zeitraum 40 Stunden bzw. die im Gesamtarbeitsvertrag festgelegte Normalarbeitszeit nicht überschreitet. In einem solchen Gesamtarbeitsvertrag darf die Verlängerung des Referenzzeitraums vereinbart werden. Die tägliche Normalarbeitszeit darf 9 Stunden nicht überschreiten.
In den genannten vier Ländern schöpfen die Detailhandelsbetriebe die maximal zulässigen Ladenöffnungszeiten nicht aus. Die in Städten nahe der Schweizer Grenze7 ansässigen Einkaufszentren und Lebensmittelgeschäfte öffnen in der Regel montags bis samstags zwischen 8 und 9 Uhr und schliessen zwischen 19.30 und 22 Uhr. Eine Ausnahme bilden indes die österreichischen Läden in Dornbirn, die früher schliessen als in den anderen Vergleichsorten. Wie sich die Ladenöffnungszeiten auf die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Detailhandel auswirken, hängt von der Arbeitsgesetzgebung der betreffenden Länder und von allfälligen Gesamtarbeitsverträgen ab.
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Weil am Rhein und Lörrach in Deutschland, Saint-Louis, Mulhouse und Epagny in Frankreich, Domodossola in Italien und Dornbirn in Österreich.