Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/122: Bundesgesetz über die Ladenöffnungszeiten (LadÖG). Umsetzung der Motion Lombardi (12.3637): Frankenstärke. Teilharmonisierung der Ladenöffnungszeiten · 22 Seiten

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stimmten beide Parlamentskammern zu, die kantonalen Feiertage von der Harmonisierung auszunehmen.

1.4 Rechtsvergleich mit den Nachbarländern

Im Rahmen einer Debatte über die Öffnungszeiten im Schweizer Detailhandel lohnt es sich, einen Blick auf die entsprechenden Regelungen der Nachbarländer zu werfen. Aufgrund der geringen Grösse der Schweiz können die Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten gelegentliche oder regelmässige Einkäufe leicht im angrenzenden Ausland tätigen (vgl. hierzu auch das Kapitel 3.3.2 zum Thema Einkaufstourismus). Allerdings lässt sich die Frage einer Liberalisierung der Ladenöffnungszeiten nicht von den arbeitsrechtlichen Bestimmungen in den jeweiligen Ländern trennen (vgl. für die Schweiz den Abschnitt «Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer» in Kapitel 3.3.1).

Auf europäischer Ebene gibt es keine Vorschriften bezüglich der Öffnungszeiten im Detailhandel. Im Zuge der Umsetzung der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung hoben mehrere Staaten ihre Gesetze über die Ladenöffnungszeiten auf. Sie waren zu der Ansicht gelangt, dass die arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften innerhalb der nationalen Rechtsordnungen hinfällig geworden seien.

In Deutschland sind die Ladenschlusszeiten im Bundesgesetz über den Ladenschluss (Lad-SchlG) geregelt, das am 28. November 1956 in Kraft getreten ist. In seiner aktuellen Fassung erlaubt das Gesetz den Detailhandelsbetrieben, ihre Geschäfte montags bis samstags von 6 Uhr bis 20 Uhr zu öffnen. Nach wie vor schreibt das Gesetz vor, dass Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen geschlossen sein müssen. Ausserdem sieht es Ausnahmeregelungen für Apotheken, Tankstellen sowie Verkaufsstellen in Bahnhöfen und Flughäfen vor. Infolge der Föderalismusreform im Jahr 2006 liegt die Gesetzgebungskompetenz für die Ladenöffnungszeiten neu bei den Bundesländern. Wenngleich das LadSchlG formal in Kraft bleibt, können die Bundesländer künftig frei über die auf ihrem Territorium geltenden Ladenöffnungszeiten entscheiden. Infolge dieser neuen Aufgabenteilung sind die Regelungen von Bundesland zu Bundesland sehr verschieden. Während Bayern bisher kein gesondertes Gesetz erlassen hat und sich an den Rahmen des Bundesgesetzes hält, haben andere Bundesländer die zulässigen Ladenöffnungszeiten liberalisiert. So dürfen die Geschäfte in Berlin oder im an die Schweiz angrenzenden Baden-Württemberg montags bis samstags rund um die Uhr geöffnet sein. Die negativen Auswirkungen dieser Liberalisierung auf die Arbeitsbedingungen werden jedoch zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gesetzlich begrenzt. So hat der Betriebsrat gemäss § 87 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 des Betriebsverfassungsgesetzes bei Arbeitszeitfragen sowie der vorübergehenden Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit mitzubestimmen. Eine in Form einer Änderungskündigung durchgeführte Vertragsänderung muss gemäss Kündigungsschutzgesetz sozial gerechtfertigt, das heisst durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt, angemessen und annehmbar für die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer sein. Die gesetzliche Arbeitszeit beläuft sich auf acht Stunden am Tag (40 Stunden bei einer 5-Tage- und 48 Stunden bei einer 6-Tage-Woche). Für den Detailhandel gelten auf Länderebene Gesamtarbeitsverträge. Die meisten dieser Gesamtarbeitsverträge sehen Wochenarbeitszeiten zwischen 37 und 38 Stunden vor.

Frankreich besitzt keine gesetzliche Regelung der Ladenöffnungszeiten im Detailhandel. Der Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist jedoch im Arbeitsgesetzbuch (Code du Travail) festgeschrieben. Die effektive Arbeitszeit darf 10 Stunden pro Tag bzw. 48 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Allerdings ist eine effektive Wochenarbeitszeit von 35 Stunden gesetzlich festgeschrieben. Gemäss dem landesweiten Gesamtarbeitsvertrag für den vorwiegend im Lebensmittelbereich tätigen Detail- und Grosshandel (Convention collective nationale du commerce de détail et de gros à prédominance alimentaire) vom 12. Juli 2001 darf die effektive Wochenarbeitszeit bezogen auf einen beliebigen zusammenhängenden 12-Wochen-Zeitraum 42 Stunden nicht überschreiten. Ausserdem ist den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine wöchentliche ununterbrochene Ruhezeit von 24 Stunden zu gewähren – in der Regel am Sonntag. Im Detailhandel kann die wöchentliche

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