Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/122: Bundesgesetz über die Ladenöffnungszeiten (LadÖG). Umsetzung der Motion Lombardi (12.3637): Frankenstärke. Teilharmonisierung der Ladenöffnungszeiten · 22 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 3Fedlex · Erläuternder Bericht

1 Vorstellung des Gesetzesentwurfs

1.1 Kontext

1.1.1 Motion Lombardi (12.3637): Frankenstärke. Teilharmonisierung der Ladenöffnungszeiten

Am 15. Juni 2012 reichte Ständerat Filippo Lombardi gemeinsam mit zwanzig Mitunterzeichnenden die Motion (12.3637) «Frankenstärke. Teilharmonisierung der Ladenöffnungszeiten»1 ein. Der Motionstext lautet wie folgt:

Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des Binnenmarktgesetzes und gegebenenfalls weiterer Gesetze zu unterbreiten, sodass im Rahmen der Wachstumspolitik auf nationaler Ebene die Ladenöffnungszeiten von Montag bis Samstag für alle Detailhandelsbetriebe im Sinne eines Mindeststandards wie folgt teilharmonisiert werden: von Montag bis Freitag von 6 bis 20 Uhr und am Samstag von 6 bis 19 Uhr. Alternativ wäre eine Gesetzgebung aufgrund der gewerbepolizeilichen Kompetenz des Bundes (Art. 95 der Bundesverfassung) zu prüfen. Die kantonale Hoheit zur weiter gehenden Legiferierung innerhalb des Arbeitsgesetzes soll gewahrt bleiben.

Ursprung und Begründung der Motion liegen in den Schwierigkeiten, mit denen der Detailhandel aufgrund der Frankenstärke und der daraus resultierenden Verstärkung des Einkaufstourismus konfrontiert ist. In der Motionsbegründung verweist Ständerat Lombardi auf die Einbussen des Detailhandels, die zur Gefährdung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen sowie zum Verlust von Steuereinnahmen (Mehrwertsteuer) führen. Mit der Begründung, der Detailhandel müsse sich an die heutigen Bedürfnisse der Konsumentinnen und Konsumenten und ihre veränderten Gewohnheiten anpassen, beantragt Ständerat Lombardi eine Harmonisierung der Ladenöffnungszeiten im Sinne eines Mindeststandards. Eine solche Massnahme würde zum einen die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Läden gegenüber Detailhandelsbetrieben im benachbarten Ausland stärken, die von liberaleren Öffnungszeiten profitieren. Und zum anderen könnte allen Detailhandelsbetrieben innerhalb des Schweizer Binnenmarkts dieselben Mindeststandards garantiert werden. Dadurch soll insbesondere die Diskriminierung des traditionellen Detailhandels gegenüber Läden in Bahnhöfen, Flughäfen und Tankstellen, die von Ausnahmeregelungen profitieren, zumindest teilweise ausgeräumt werden. Die Motion Lombardi beabsichtigt keine Veränderung des Arbeitnehmerschutzes im Arbeitsgesetz. Ausserdem belässt eine Teilharmonisierung den Kantonen weiterhin einen gewissen Freiraum.

1.1.2 Stellungnahme des Bundesrates

In seiner Stellungnahme vom 29. August 2012 hat der Bundesrat die Annahme der Motion beantragt. Er teilt die Meinung, dass die unterschiedlichen kantonalen Regelungen der Ladenöffnungszeiten für Detailhändler Verzerrungen der Wettbewerbssituation bewirken. Räumte man den einzelnen Händlern hinsichtlich der zulässigen Öffnungszeiten an Werktagen einen Mindestanspruch auf einheitliche Rahmenbedingungen ein, würde dies für ausgeglichenere Wettbewerbsbedingungen sorgen. Allerdings stellt der Bundesrat fest, dass die Motion nicht alle Wettbewerbsungleichheiten (z. B. Sonntagsverkäufe) aufgreift. Indem die Motion sich auf eine Teilharmonisierung der Ladenöffnungszeiten beschränkt, kann den unterschiedlichen wirtschaftlichen, kulturellen und geografischen Verhältnissen in der Schweiz genügend Rechnung getragen werden. Mit massvoll erweiterten Öffnungszeiten würde nicht zuletzt einem gesellschaftlichen Wandel entsprochen.

1

Die im Zusammenhang mit der Motion stehenden Parlamentsdokumente können über folgenden Link eingesehen werden: http://www.parlament.ch/d/suche/Seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20123637.

741.2/2012/00572 \ COO.2101.104.5.4127015 3/22