Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/122: Bundesgesetz über die Ladenöffnungszeiten (LadÖG). Umsetzung der Motion Lombardi (12.3637): Frankenstärke. Teilharmonisierung der Ladenöffnungszeiten · 22 Seiten
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öffnungszeiten im Kanton Zürich mit 71 Prozent der abgegebenen Stimmen abgelehnt. Die Volksinitiative verlangte allerdings, die Ladenöffnungszeiten völlig – das heisst an sieben Tagen der Woche rund um die Uhr – freizugeben. Dies ist nicht das Anliegen der Motion Lombardi. In Basel-Stadt wandte sich das Volk am 3. März 2013 mit einer Mehrheit von 59,7 Prozent gegen eine Gesetzesänderung, welche zum einen an zwei Sonntagen im Jahr die Öffnung der Läden und die Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ermöglichen sollte.14 Zum anderen sah die Gesetzesänderung eine Ausdehnung der Ladenöffnungszeiten am Samstag von 18 auf 20 Uhr vor, wobei die Basler Gesetzgebung wochentags bereits eine Ladenöffnung bis 20 Uhr ermöglichte. Die vorgesehenen Änderungen gingen damit teilweise über die Forderungen der Motion Lombardi hinaus.
Detailhandelsbetriebe
Wenn Konsumentinnen und Konsumenten mehr Einkaufszeit zur Verfügung hätten, könnten sie bei entsprechendem Bedarf und Budget sowie aufgrund des mit dem Shopping möglicherweise verbundenen Erholungsaspekts womöglich mehr konsumieren. Wie erwähnt schätzt Credit Suisse, dass sich die Shoppingstunden gegenüber dem Basisszenario um 1,2 Prozent erhöhen würden. Diese Simulation impliziert jedoch, dass alle Einzelhandelsbetriebe, die bisher von 8 bis 19 Uhr geöffnet hatten, den neuen zulässigen Zeitrahmen ausschöpfen. Die Detailhandelsbetriebe können infolge der Verlängerung der Ladenöffnungszeiten mit einer geringfügigen Umsatzsteigerung rechnen. Wenngleich der Wachstumseffekt letztlich nur schwer zu quantifizieren ist, könnte sich eine Liberalisierung leicht positiv auf das Wirtschaftswachstum auswirken. Allerdings profitieren kleine Geschäfte und Supermärkte sehr unterschiedlich von der Liberalisierung. Durch die Verlängerung der Ladenöffnungszeiten entstehen höhere variable Kosten (Personal- und Betriebsaufwand). Mittel- bis langfristig sollten diese Mehrkosten jedoch durch Effizienzgewinne ausgeglichen werden, die sich aus einem effizienteren Ressourceneinsatz – wie beispielsweise einer besseren Kapitalverwendung – ergeben. Grosse Detailhandelsbetriebe, die ihre Ressourcen leichter rationalisieren können, profitieren am meisten vom Abend- und Samstagsverkauf. Die Detailhändler verfügen im Vergleich dazu arbeitsorganisatorisch nur über begrenzte Möglichkeiten und Flexibilität. Dadurch könnte sich ein Phänomen verstärken, das sich schon jetzt beobachten lässt: die Verdrängung kleiner Geschäfte durch grössere Detailhandelsbetriebe. Dieser mit einer Liberalisierung der Ladenöffnungszeiten einhergehende Strukturwandel wurde durch mehrere Studien aufgezeigt.15 Diese Entwicklung könnte Probleme bezüglich der Marktmacht mancher Einzelhandelsbetriebe mit sich bringen und letztlich zu steigenden Preisen führen. Derartige Preissteigerungen lassen sich jedoch möglicherweise dadurch kompensieren, dass Kioske, Tankstellenshops sowie Verkaufsstellen in Bahnhöfen und Flughäfen ihre Preise aufgrund des stärkeren Wettbewerbsdrucks seitens der traditionellen Detailhandelsbetriebe senken müssen. Wie sich eine Liberalisierung der Ladenöffnungszeiten auf den Umsatz der Geschäfte auswirkt, hängt wesentlich von deren Standort ab (im Stadtzentrum, in Einkaufsstrassen, im Bahnhof, an Pendlerstrecken usw.) sowie von der Frage, ob sie einen Nischenmarkt abdecken oder nicht.
Dabei ist der Hinweis wichtig, dass Familienbetriebe vom Anwendungsbereich des ArG ausgenommen sind. Das Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern während der Nacht und an Sonntagen gilt für sie nicht, insoweit die Beschäftigten Familienmitglieder im Sinne der Definition im ArG sind. Die Vorteile von Kiosken, Tankstellenshops sowie Verkaufsstellen in Bahnhöfen und Flughäfen gegenüber traditionellen Detailhandelsbetrieben nehmen zwar tendenziell ab, wenn letztere die Ausdehnung der zulässigen La-
14
Art. 19 ArG gestattet es den Kantonen, höchstens vier Sonntage pro Jahr zu bezeichnen, an denen Arbeitnehmer in Verkaufsgeschäften ohne Bewilligung beschäftigt werden dürfen.
15
Nooteboom B., op.cit.; BAKBASEL, 2010, Kosten, Preise und Performance: Der Schweizer Detailhandel im internationalen Vergleich, Basel; Wenzel T., 2010, «Liberalization of Opening Hours with Free Entry», German Economic Review 11(4), Verein für Socialpolitik, S. 511-526.